Befristete Lösung für Dämmstoff-Entsorgung

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Befristet bis zum 31.12.2017 werden HBCD-haltige Abfälle wie z.B. Dämmstoffplatten nicht mehr als gefährlich eingestuft.Befristete Lösung für Dämmstoff-Entsorgung

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat mitgeteilt, dass der Gesetzgeber eine Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung beschlossen und mit Datum vom 27. Dezember 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat. Diese sieht vor, dass Abfälle, die einen HBCD-Gehalt von ≥ 1.000 mg/kg aufweisen (z.B. HBCD-haltige Polystyrol-Dämmplatten aus dem Baubereich) nicht mehr als gefährlich einzustufen sind. Die Änderung trat am 23.12.2016 in Kraft. Diese Regelung ist jedoch befristet. Ab dem 31.12.2017 sind danach Abfälle, die einen HBCD-Gehalt von ≥ 1.000 mg/kg aufweisen, erneut als gefährlich einzustufen, falls es bis dahin keine Neuregelung geben sollte.

Für den o.g. Zeitraum kann die Entsorgung daher wieder in Anlagen erfolgen, die für diese nicht gefährlichen HBCD-haltigen Abfälle zugelassen sind. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass für diesen Zeitraum ebenfalls keine Nachweispflichten mittels Entsorgungsnachweisen bzw. Begleit-/Übernahmescheinen sowie Registerpflichten für Abfallerzeuger und -beförderer bestehen.

Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandenen Einzel- und Sammelentsorgungsnachweise müssen nicht widerrufen werden. Sie können im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer ab 31.12.2017 wieder genutzt werden. Die Vollzugshinweise zur Einstufung und Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoffen vom 16.08.2016 sowie zur Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle vom 07.12.2016 werden damit zurückgezogen.

Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung