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Inkassostelle

Die Inkassostelle ist ein Serviceangebot der Handwerkskammer Schwerin, das ausschließlich für Mitgliedsbetriebe zur Verfügung steht.

Die Inkassostelle macht es möglich, ohne übermäßig großes Kostenrisiko gegen säumige Kunden vorzugehen. Die Inkassostelle richtet ein Mahnschreiben an den säumigen Kunden. Wenn dies ohne Erfolg bleibt, werden Vertragsanwälte eingeschaltet. Diese erwirken einen gerichtlichen Mahn- und anschließenden Vollstreckungsbescheid und ergreifen bis zu drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. Pfändungsauftrag an den Gerichtsvollzieher, Antrag auf Offenbarungsversicherung, Kontopfändung).
Alle entstehenden Kosten, einschließlich der vollen gesetzlichen Gebühren der Rechtsanwälte, müssen natürlich die Schuldner erstatten, wobei deren Zahlungen zunächst auf diese Kosten verrechnet werden. Im Falle der erfolglosen Zwangsvollstreckung sind die genannten Maßnahmen durch die Inkassogebühr abgedeckt. Daneben sind allerdings die Barauslagen wie z.B. die Kosten des Gerichts oder der Gerichtsvollzieher extra zu tragen.

Wenn nach der Einschaltung der Vertragsanwälte das Inkasso aufgrund der Entscheidung des Geschädigten abgebrochen wird (z.B. weil er sich mit dem Kunden geeinigt hat) oder wenn die Ansprüche in einem streitigen Prozess geklärt werden müssen, müssen die Vertragsanwälte jedoch stets die vollen gesetzlichen Gebühren berechnen.

Inkasso-Pauschalen
 von Forderungssumme   bis Forderungssumme   Inkasso-Pauschale 
1,00 € 2.500,00 € 25,00 €
2.500,01 € 4.000,00 € 50,00 €
4.000,01 € 6.000,00 € 60,00 €
6.000,01 € 7.500,00 € 75,00 €
7.500,01 € ... 100,00 €

Gemeinsames Mahngericht in Hamburg und neues elektronisches Mahnverfahren

Durch Staatsvertrag wurde zwischen Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern die Errichtung eines Gemeinsamen Mahngerichts in Hamburg vereinbart, das seit dem 1. November 2005 auch für Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids aus Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist (ausgenommen: Mahnverfahren an den Arbeitsgerichten).

Die Bearbeitung in Hamburg erfolgt automatisiert. Aus diesem Grunde können Mahnbescheidanträge nach dem Übergang nur noch unter Verwendung der besonderen Formulare zum automatisierten Mahnverfahren (Stuttgarter Mahnbescheid), online (als Einzelanträge oder per sog. ProfiMahn) oder im atenträgeraustausch (DTA) gestellt werden.
Im Rahmen des automatisierten Mahnverfahrens sind keine Vorschusszahlungen mehr zu leisten, ebenso sind auf den Mahnbescheidsanträgen keine
Gebührenstemplerabdrucke mehr anzubringen.

Mit der Einführung des maschinellen gerichtlichen Mahnverfahrens wird somit die Möglichkeit eröffnet, Mahnbescheidanträge auch auf elektronischem Weg bei dem Gemeinsamen Mahngericht in Hamburg einzureichen. Dies ist speziell für Antragsteller mit einem größeren Antragsvolumen interessant, da auf elektronischem Weg mehrere Mahnbescheidanträge zugleich übermittelt werden können.

Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids, die ab dem 1.11.2005 an Amtsgerichte in Mecklenburg-Vorpommern gerichtet werden, sind nicht fristwahrend.
Die Mahnbescheidanträge sind nur noch an das:

Amtsgericht Hamburg
Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern
Max-Brauer-Allee 89
22765 Hamburg,

per Post oder EDV-mäßig zu richten.

 


Ihre Ansprechpartner
in der Friedensstraße 4a

Ulla Klugert
fon (0385) 74 17 160
fax (0385) 71 60 51



Weiterführende Links



Downloads zum Thema


pdf Dokument - öffnet im neuen Fenster Checkliste für den Schutz vor Forderungsausfällen
 
pdf Dokument - öffnet im neuen Fenster Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
 
pdf Dokument - öffnet im neuen Fenster Inkasso für Handwerksbetriebe / Bonitätsauskünfte
 


© Handwerkskammer Schwerin 06.09.2010

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