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Maren Winter - stock.adobe.com

In Mecklenburg-Vorpommern kann jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Handwerksmeister das Meister-Extra des Wirtschaftsministeriums erhalten.Das Meister-Extra

Mit dem Meister-Extra soll das persönliche Engagement für die Meisterqualifikation anerkannt und der Meister-Titel als Gütesiegel für die Qualität im Handwerk in Mecklenburg-Vorpommern gestärkt werden.

Was wird gefördert?

Das „Meister-Extra“ wird einmal pro Person in Höhe von 2.000 Euro für nach dem 01.01.2018 abgeschlossene Meisterprüfungen in Handwerk und Industrie gezahlt (schriftliche Mitteilung über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens i.S. § 21 Meisterprüfungsverfahrensverordnung als öffentlich-rechtlich geregelte Fortbildungsprüfung nach der Handwerksordnung oder nach dem Berufsbildungsgesetz). Die besten 50 Absolventen eines Jahres erhalten darüber hinaus 3.000 Euro als Einmalzahlung, Anlage 2.

Wer wird gefördert?

Alle Meisterinnen und Meister (Absolventen), die sich mit ihrem Abschluss in die Handwerksrolle eintragen lassen können, d. h. Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister nach Anlage A und B 1 zur Handwerksordnung sowie Industriemeisterinnen und Industriemeister, Anlage 1. Nicht gefördert werden Betriebswirte des Handwerks, Techniker sowie Meister außerhalb von Handwerk und Industrie (HoGa, Gartenbau, Forst, Landwirtschaft usw.). Beschäftigungsort und Hauptwohnsitz der Antragsteller (Absolventen) müssen zum Zeitpunkt der letzten Prüfungsleistung seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern liegen; bei arbeitslosen Absolventen genügt der Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern. Die Meisterprüfung muss nicht in Mecklenburg-Vorpommern abgelegt worden sein.

Wie wird gefördert?

Die erfolgreichen Absolventen (Anspruchsbegünstigte) der beruflichen Weiterbildung zum Handwerksmeister oder Industriemeister stellen einen formgebundenen Antrag (Formular online) bei der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer in Mecklenburg-Vorpommern (Zuwendungsempfänger), bei der sie ihre Prüfung abgelegt haben.

Haben die Absolventen ihre Prüfung außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgelegt, wenden sie sich an die für ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer.

Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach bestandener Meisterprüfung gestellt werden (Ausschlussfrist).
Das „Meister-Extra“ ist eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch.

Woraus erfolgt die Finanzierung?

Die Finanzierung des „Meister-Extra“ ist aus Landesmitteln aus dem Haushalt des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit vorgesehen.



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