Meisterausbildung, Meisterschule, Elektrotechnik,
Joern Lehmann jl@lehmann-photo.de

Ob Bildungsfreistellung, BAföG, Förderung durch Bund und Länder, Stipendien oder vieles mehr... wir nennen Ihnen die richtigen Ansprechpartner!Fördermöglichkeiten

Da die Zuständigkeit für die Bildung grundsätzlich bei den Ländern liegt, sind auch im Weiterbildungsbereich die meisten Regelungen landesspezifisch. Dies gilt häufig auch für die eventuelle direkte oder indirekte Förderung bestimmter Formen der Weiterbildung. Zusätzlich können übergreifende bundesweite oder europäische Fördermöglichkeiten gelten.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Suche nach dem richtigen Förderprogramm.

Vom Meister- zum Aufstiegs-BAföG

Das neue Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

NEU: Ab 01.08.2020 steigt das Aufstiegs-BAföG. Hierüber werden Fachkräfte, die sich fort- und weiterbilden, verstärkt unterstützt.


Zusätzliche 350 Millionen Euro

Die Novelle umfasst höhere Zuschussanteile, höhere Freibeträge und höhere Darlehenserlasse. Insgesamt stehen in der laufenden Wahlperiode zusätzlich 350 Millionen Euro zur Verfügung.

Aufstieg wird umfassend gefördert

Neu ist, dass ein Aufstieg künftig über alle drei Fortbildungsstufen bis auf "Master-Niveau" unterstützt wird. Die Förderung umfasst auch die Vorbereitung auf Prüfungen für Abschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung.

Bessere Vereinbarkeit mit Familie

Einen besonderen Fokus legt die Reform auf die Vereinbarkeit von Familie und Aufstiegsförderung: Sie baut die Unterhaltsförderung für Vollzeitgeförderte von bisher 50 Prozent zu einem Vollzuschuss aus, der nicht zurückzuzahlen ist. Außerdem wird der einkommensabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende von 130 auf 150 Euro angehoben.

Stärkere Anreize

Auch der Zuschuss auf Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steigt von 40 auf 50 Prozent. Ein weiterer Anreiz für die Teilnahme an Aufstiegsprüfungen: Bei erfolgreichem Abschluss wird künftig die Hälfte des Darlehens erlassen. Bislang sind es nur 40 Prozent.

Weitere Verbesserungen

Von den Neuregelungen profitieren auch Existenzgründer - sie erwartet ein vollständiger Erlass des Restdarlehens für Fortbildungskosten, damit sie schuldenfrei in die Selbstständigkeit starten können. Für Geringverdiener gibt es ebenfalls Erleichterungen: Die Möglichkeiten, die Rückzahlung eines Darlehens zu stunden oder gar zu erlassen, werden erweitert.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.

Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung. Gefördert wird nicht notwendigerweise nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Aufstiegsfortbildung pro Person. Wenn Sie bereits eine selbst finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert haben, verlieren Sie hierdurch nicht Ihren Förderanspruch.

Darüber hinaus ist die Förderung an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden:

  • Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer).
  • Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden.
  • Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen).
  • Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen.
  • Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).
  • Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
  • Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig.
  • Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.
Wer wird gefördert?

Mit dem AFBG werden Sie gefördert, wenn Sie sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereiten. Eine Altersgrenze besteht für die Förderung mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht.

Erfüllen müssen Sie die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung (Vorqualifikation). Beginnt Ihre Maßnahme nach dem 01. August 2016, können Sie auch etwa als Studienabbrecher/in oder Abiturient/in ohne Erstausbildungsabschluss, aber mit der von der Fortbildungsordnung geforderten Berufspraxis für Ihre Fortbildung eine AFBG-Förderung erhalten. Voraussetzung ist, dass dies in der entsprechenden Prüfungsordnung so vorgesehen ist.

Gefördert werden Sie für eine Maßnahme, die nach dem 01. August 2016 beginnt auch, wenn Sie bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen. Dies muss allerdings Ihr höchster Hochschulabschluss sein. Verfügen Sie bereits über einen Masterabschluss oder einen staatlichen oder staatlich anerkannten entsprechenden Hochschulabschluss, kommt auch künftig eine AFBG-Förderung nicht für Sie in Betracht.

Als Ausländer/in sind Sie förderungsberechtigt, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel beziehungsweise über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen bzw. Sie sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind. Hierzu zählt auch die Zeit der Berufsausbildung.

Wie wird gefördert?

Die Förderung mit AFBG beinhaltet Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Hinzu tritt die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über die Differenz zwischen Zuschussanteil und maximalem Förderbetrag abzuschließen. Die Zuschussanteile variieren je nach Fördergegenstand (Maßnahmekosten, Unterhaltsbedarf etc.).

Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren können Sie einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren erhalten, und zwar bis maximal 15.000 Euro*. 40 Prozent (50 Prozent ab dem 01.08.2020) der Förderung erhalten Sie als Zuschuss. Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen.

Weitere Informationen zum Aufstiegs-BAföG erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: www.aufstiegs-bafoeg.de



Das Weiterbildungsstipendium bekannt als "Begabtenförderung"

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Teilnahme an anspruchsvollen fachlichen Weiterbildungen wie etwa die Aufstiegsfortbildung zum Handwerksmeister, Techniker oder fachübergreifenden Weiterbildungen. Auch ein Studium ist förderfähig, wenn es auf die Berufsausbildung oder der Berufstätigkeit aufbaut.

Wir führen das Programm "Weiterbildungsstipendium" (Begabtenförderung Berufliche Bildung für Junghandwerker und Junghandwerkerinnen) im Kammerbezirk als zuständige Stelle durch. Wir übernehmen die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten, ihre Beratung und Förderung im Einzelfall. Wir entscheiden nach den Maßgaben der Förderrichtlinien über die Förderfähigkeit von Weiterbildungsmaßnahmen, berechnen die förderfähigen Maßnahmekosten und zahlen den Förderbetrag aus.

Wer wird gefördert?

Wir wollen interessierte und leistungswillige Junghandwerkerinnen und Junghandwerker, die sich durch Teilnahme an Bildungsmaßnahmen beruflich und persönlich weiter qualifizieren, mit finanziellen Zuwendungen unterstützen. Junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung werden aus Mitteln für das Weiterbildungsstipendium durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (BMBF) gefördert.

Wie wird gefördert?

Innerhalb von drei Jahren können 8.100 € bereitgestellt werden (2.700 € pro Jahr), die für die Weiterbildungen -mit einem Eigenanteil von 10 % - genutzt werden können. Weiterhin besteht im ersten Förderjahr die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines IT-Bonus für die Anschaffung eines Computers von maximal 250 €.

Voraussetzungen:

  • das Ergebnis der Gesellen-/Abschlussprüfung muss besser als "gut" (mindestens 87 Punkte, je Prüfungsteil) sein oder
  • erfolgreiche Teilnahme am praktischen Leistungswettbewerb der Handwerksjugend (Bundes-/Landessieger) oder
  • durch begründeten Vorschlag eines Betriebes oder der Berufsbildenden Schule
  • der Bewerber darf nicht älter als 25 Jahre sein (Ausnahmen möglich - z.B. durch Anrechnungszeiten wie Elternzeit oder Bundesfreiwilligendienst ist auch ein späterer Einstieg möglich)

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: www.bmbf.de


Ansprechpartner:



Bildungsfreistellung

Das Land Mecklenburg-Vorpommern schafft bessere Bedingungen für Beschäftigte, die sich beruflich, politisch oder für eine ehrenamtliche Tätigkeit weiterbilden wollen. Dabei findet das Bildungsfreistellungsgesetz M-V (BFG M-V) in der jeweils aktuellen Fassung seine Anwendung.

Wie viel Bildungsurlaub gibt es?

5 Tage pro Jahr (bei 5 Arbeitstagen pro Woche)

Wer bekommt Bildungsurlaub?
  • Beschäftigte außerhalb des Öffentlichen Dienstes
  • Beschäftigte im Öffentlichen Dienst und Beamte (außer berufliche Weiterbildung)
  • Auszubildende (außer berufliche Weiterbildung)

Weitere Informationen zur Bildungsfreistellung erhalten Sie auf der Seite des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern: www.lagus.mv-regierung.de

Ansprechpartner:

Beate Prien

Kurskoordinatorin

Tel. 0385 6435 - 241

b.prien--at--hwk-schwerin.de

Katarina Braune

Kurskoordinatorin

Tel. 0385 6435 - 242

k.braune--at--hwk-schwerin.de

Bildungsscheck

Was wird gefördert?

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Zuwendungen für die Teilnahme von Beschäftigten an Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung.

Wer wird gefördert?

Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern können für ihre Beschäftigten Förderungen in Form von Bildungschecks beantragen. Die Ansprüche aus diesen Bildungsschecks werden an geeignete externe Dienstleister abgetreten. Die externen Dienstleister können diesen Anspruch nach Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme gegenüber der GSA geltend machen.

Wie wird gefördert?

Gefördert werden grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für den Fall, dass eine Förderung nach der De-minimis-Regelung erfolgt, kann der Fördersatz bis zu 75 Prozent betragen.

Weitere Informationen bezüglich des Bildungsschecks erhalten Sie auf den Seiten der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH (GSA): www.gsa-schwerin.de

Ansprechpartner:

Beate Prien

Kurskoordinatorin

Tel. 0385 6435 - 241

b.prien--at--hwk-schwerin.de

Katarina Braune

Kurskoordinatorin

Tel. 0385 6435 - 242

k.braune--at--hwk-schwerin.de

Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen (WeGebAU)

Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die Weiterbildung ihrer Beschäftigten mit dem Programm WeGebAU.

Was wird gefördert?

Es geht um Weiterbildungen, die im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durchgeführt werden. Die Weiterbildungen müssen für den allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse vermitteln und für die Weiterbildungsförderung zugelassen sein. Ausgenommen ist die Förderung von Qualifizierungen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist.

Wie wird gefördert?

Das Programm WeGebAU setzt sich aus drei Fördersäulen zusammen, die auf unterschiedliche Arbeitnehmergruppen ausgerichtet sind und sich teilweise in den Fördermodalitäten unterscheiden:

Säule 1: Qualifizierung von Beschäftigten in kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) mit weniger als 250 Arbeitnehmern

Bei einer Förderung aus Säule 1 werden der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer die Lehrgangskosten teilweise erstattet. Diese erhalten zusätzlich einen Zuschuss zu den notwendigen übrigen Weiterbildungskosten (z.B. Fahrkosten). Bei Beschäftigten, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der Betrieb mindestens 50% der Lehrgangskosten tragen. Die Weiterbildungen müssen außerhalb des Betriebes durchgeführt werden und über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit bis zu 9 Beschäftigten können durch die volle Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Dies gilt unabhängig vom Lebensalter und unabhängig davon, ob die Schulungszeit in der regelmäßigen Arbeitszeit liegt.

Säule 2: Abschlussbezogene Weiterbildung geringqualifizierter Beschäftigter

Bei einer Förderung aus Säule 2 werden gering qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefördert. Dies sind Personen ohne Berufsabschluss oder mit Berufsabschluss, wenn sie seit mindestens vier Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichten und ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben können.

Es können Weiterbildungen gefördert werden, die direkt zu einem anerkannten Berufsabschluss führen. Hierzu gehören Umschulungen und Vorbereitungslehrgänge auf Externen- und Nichtschülerprüfungen.

Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer werden die Lehrgangskosten und ein Zuschuss zu den notwendigen übrigen Weiterbildungskosten (z.B. Fahrkosten) erstattet.

Bei Weiterbildungen, die ab dem 01.08.2016 begonnen haben, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer eine Weiterbildungsprämie erhalten. Diese beträgt für erfolgreiche Zwischenprüfungen bei Umschulungen 1.000 Euro. Voraussetzung ist, dass in den jeweiligen Berufsgesetzen oder Ausbildungsverordnungen eine Zwischenprüfung vorgesehen ist. Die Prämie für das Bestehen der Abschlussprüfung bei Umschulungen bzw. der Externen-/Nichtschülerprüfung beträgt 1.500 Euro.

Säule 3: Abschlussorientierte berufsqualifizierende Ausbildung

Zielgruppe der Säule 3 sind – wie in Säule 2 – gering qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Förderbedingungen sind allerdings offener gestaltet.
Es können berufsanschlussfähige Teilqualifizierungen gefördert werden, welche mittelbar zu einem anerkannten Berufsabschluss führen. Diese Teilqualifikationen können auch zu einer abschlussorientierten berufsqualifizierenden Ausbildung zusammengefasst werden. Die Ausbildung erfolgt modular und orientiert sich an der jeweiligen Ausbildungsordnung. Der Berufsabschluss wird nach erfolgreicher Absolvierung aller Module über die Externenprüfung erreicht. Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer werden die Lehrgangskosten und ein Zuschuss zu den notwendigen übrigen Weiterbildungskosten (z.B. Fahrkosten) erstattet.



Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de