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Die steuerfreien Sonderzahlungen an Beschäftigte für besondere Leistungen in der Corona-Krise für alle Branchen bis 1.500 Euro können noch bis zum 30. Juni 2021 ausgezahlt werden. Steuerfreier Corona-Bonus wird verlängert

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aller Branchen können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2021 erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Zahlen Arbeitgeber mehr als diese 1.500 Euro, muss nur der Mehrbetrag versteuert und sozialversichert werden.

Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

In einigen Branchen wurde ein Corona-Bonus für 2020 mittlerweile tariflich geregelt. Zum Beispiel im Bauhauptgewerbe und im Dachdeckerhandwerk.

Wichtig: Die Steuerbefreiung wurde verlängert und gilt jetzt bis zum 30. Juni 2021. Verlängert wird aber nur der Zeitraum, in dem die Prämie vereinbart und gezahlt werden kann. Eine doppelte Auszahlung 2020 und 2021 ist jedoch nicht möglich.

Diese Informationen sind auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums zu finden.