
Das Berufsbild des Geruestbauers.
Gerüstbau Änderungen zum 1. Juli 2024
Im Jahr 1998 wurde der Gerüstbau, der bis dahin ohne handwerkliche Qualifikation ausgeübt werden durfte, wegen seiner besonderen Gefahrgeneigtheit meisterpflichtig. Da das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für viele Handwerke wichtige Voraussetzung für die Durchführung ihrer Arbeit ist, hat der Gesetzgeber im sogenannten Übergangsgesetz eine entsprechende Erlaubnis vorgesehen. Die gesetzliche Regelung ermöglichte es, dass Betriebe Arbeits- und Schutzgerüste, die den weitgehend größten Teil des Gerüstbauer-Handwerks darstellen, auch für Dritte aufstellen, ohne die Gerüste selbst zu nutzen.
Da dies der eigentlichen Intention des Übergangsgesetzes zuwiderlief, hat der Gesetzgeber zum 1. Juli 2024 eine Änderung beschlossen. Damit endet eine dreijährige Übergangsfrist für das Aufstellen von Arbeits – und Schutzgerüsten. Von der mit dieser Übergangsfrist einhergehenden Möglichkeit haben folgende Gewerke profitiert:
Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetzen und Steinbildhauer, Stukkateure, Maler und Lackierer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Kälteanlagenbauer, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Tischler, Glaser, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Schilder- und Lichtreklamehersteller sowie Gebäudereiniger.
Künftig jedoch dürfen Handwerker, die nicht als Gerüstbauer in die Handwerksrolle eingetragen sind, Arbeits- und Schutzgerüste nur aufstellen, wenn sie diese Gerüste zur Ermöglichung der zu ihrem Gewerbe gehörenden Tätigkeiten benötigen. Diese Handwerker dürfen darüber hinaus Arbeits- und Schutzgerüste Dritten zur Nachnutzung überlassen, so sie diese vorher selbst genutzt haben.
Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten jedoch ausschließlich für Dritte (ohne eigene Arbeiten) ist ab dem 1. Juli 2024 nur noch nach Eintragung in die Handwerksrolle, z,B. durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung/Ausübungsberechtigung gemäß der §§ 7a, 7b, 8 HwO zulässig. Bitte setzen Sie sich im Bedarfsfall mit den Mitarbeiterinnen der Handwerksrolle in Verbindung.
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