Die Frist zur Aufrüstung von Kassen endet regulär am 30.09.2020. Die Landesregierung gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Erleichterung bis zum 31.03.2021.Stillschweigende Verlängerung der Frist zur Aufrüstung von Kassen auch in MV
Kassen-Aufrüstung: Stillschweigende Verlängerung der Frist wird auch in M-V geltende Praxis
Da das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gegen den erklärten Willen der Mehrheit der Länder keine allgemeine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregel für die Kassenaufrüstung über den 30. September 2020 hinaus erlassen wollte, haben verschiedene Bundesländer mit einer stillschweigenden Verlängerung der Frist für die Kassenaufrüstung bis zum 31. März 2021 reagiert.
Einer Forderung der Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern in M-V entsprechend, hat jetzt auch der Finanzminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine derartige Regelung verkündet. Darin heißt es:
Die mit der Infektionskrankheit COVID-19 verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens und die kurzfristige, prioritäre Umstellung der Kassensysteme im Hinblick auf die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 können demnach in Einzelfällen durchaus zu erheblichen Verzögerungen bei der Implementierung der TSE führen.
Zudem sind bisher noch keine cloudbasierten TSE-Lösungen zertifiziert worden. Unternehmen, die sich für eine cloudbasierte TSE-Lösung entschieden haben, wird es daher mit hoher Wahrscheinlichkeit unmöglich sein, ihr Kassensystem bis zum 30. September 2020 mit einer zertifizierten TSE auszurüsten. In begründeten Einzelfällen wäre auf Antrag ggf. eine befristete Buchführungserleichterung nach § 148 AO zu gewähren, wenn ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich nachweislich mit der fristgerechten Implementierung einer TSE beauftragt worden ist, dies situationsbedingt, vom Unternehmer unverschuldet, jedoch nicht umgesetzt werden kann.
Um etwaige Antragsfluten zu vermeiden, wird aus Billigkeitsgründen, ohne Erfordernis eines Antrages, eine Erleichterung gemäß § 148 AO längstens bis zum 31. März 2021 gewährt und damit das Nichtvorhandensein einer TSE nicht beanstandet, wenn
a) bis spätestens 30. September 2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE nachweislich beauftragt worden ist,
b) bei geplantem Einsatz einer cloudbasierten TSE, der fristgerechte Einsatz nachweislich bis zum 30. September 2020 beauftragt wurde.
Die Erleichterung nach § 148 AO gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen als gewährt.
Im Grundsatz bleibt es dabei, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme, soweit möglich, umgehend durchgeführt werden müssen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind. Die Nachweise sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Unternehmen, die z.B. bei einer Kassen-Nachschau oder Außenprüfung nach dem 01.10.2020 und vor dem 01.03.2021 keine verbindliche Zusage über den Einbau nachweisen können, verstoßen wissentlich gegen § 146a AO mit der Folge einer Ordnungswidrigkeit gem. § 379 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 AO.