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Die Frist zur Aufrüstung von Kassen endet regulär am 30.09.2020. Die Landesregierung gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Erleichterung bis zum 31.03.2021.Stillschweigende Verlängerung der Frist zur Aufrüstung von Kassen auch in MV

Kassen-Aufrüstung: Stillschweigende Verlängerung der Frist wird auch in M-V geltende Praxis

Da das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gegen den erklärten Willen der Mehrheit der Länder keine allgemeine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregel für die Kassenaufrüstung über den 30. September 2020 hinaus erlassen wollte, haben verschiedene Bundesländer mit einer stillschweigenden Verlängerung der Frist für die Kassenaufrüstung bis zum 31. März 2021 reagiert.

Einer Forderung der Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern in M-V entsprechend, hat jetzt auch der Finanzminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine derartige Regelung verkündet. Darin heißt es:

Die mit der Infektionskrank­heit COVID-19 verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens und die kurzfristige, pri­oritäre Umstellung der Kassensysteme im Hin­blick auf die befristete Absenkung der Umsatz­steuersätze vom 1. Juli 2020 bis zum 31. De­zember 2020 können demnach in Einzelfällen durchaus zu erheblichen Verzögerungen bei der Imple­mentierung der TSE führen.

Zudem sind bisher noch keine cloudbasierten TSE-Lösungen zerti­fiziert worden. Unternehmen, die sich für eine cloudbasierte TSE-Lösung entschieden haben, wird es daher mit hoher Wahrscheinlichkeit un­möglich sein, ihr Kassensystem bis zum 30. September 2020 mit einer zertifizierten TSE auszurüsten. In begründeten Einzelfällen wäre auf Antrag ggf. eine befristete Buchführungser­leichterung nach § 148 AO zu gewähren, wenn ein Kassen­hersteller oder ein anderer Dienst­leister im Kas­senbereich nachweislich mit der fristgerechten Implementierung einer TSE be­auftragt worden ist, dies situationsbedingt, vom Unternehmer unverschuldet, jedoch nicht um­gesetzt werden kann.

Um etwaige Antragsfluten zu vermeiden, wird aus Billigkeitsgründen, ohne Erfordernis ei­nes Antrages, eine Erleichte­rung gemäß § 148 AO längstens bis zum 31. März 2021 gewährt und damit das Nichtvorhan­den­sein einer TSE nicht beanstandet, wenn

a) bis spätestens 30. September 2020 ein Kas­senfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE nachweislich beauftragt worden ist,

b) bei geplantem Einsatz einer cloudbasierten TSE, der fristgerechte Einsatz nachweislich bis zum 30. September 2020 beauftragt wurde.

Die Erleichterung nach § 148 AO gilt bei Vorlie­gen der Voraussetzungen als gewährt.

Im Grundsatz bleibt es dabei, dass die tech­nisch notwendigen Anpassungen und Aufrüs­tungen der elektronischen Aufzeichnungssys­teme, so­weit möglich, umgehend durchgeführt werden müssen und die rechtlichen Vorausset­zungen unverzüglich zu erfüllen sind. Die Nach­weise sind mit der Verfahrensdoku­mentation zur Kas­senführung nach den allge­meinen Auf­bewah­rungsfristen aufzubewahren und auf Ver­langen vorzulegen.

Unternehmen, die z.B. bei einer Kassen-Nach­schau oder Außenprüfung nach dem 01.10.2020 und vor dem 01.03.2021 keine ver­bindliche Zusage über den Einbau nachwei­sen können, verstoßen wissent­lich gegen § 146a AO mit der Folge einer Ord­nungswidrig­keit gem. § 379 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 AO.