StromsteuerAntragsfrist für Entlastungsanträge endet am 31.12.
Im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 hatte der Gesetzgeber für die Kalenderjahre 2024 und 2025 eine Ausweitung der Steuerentlastung für Betriebe des Produzierenden Gewerbes gem. § 9b StromStG beschlossen (§ 9b Abs. 2a StromStG). Die Regelung des § 9b StromStG in der Fassung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 führt im Ergebnis dazu, dass der Stromsteuersatz auf das europäische Mindestmaß gesenkt wurde. Mit dem Gesetzentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes, welches sich gerade im parlamentarischen Verfahren befindet, soll diese Entlastung über 2025 hinaus verstetigt werden.
Einige der Betriebe des Produzierenden Gewerbes im Handwerk können teilweise erstmalig einen Antrag auf Steuerentlastung stellen. War für die Kalenderjahre bis 2023 ein Stromverbrauch von mindestens 48.700 kWh erforderlich, damit der Sockelwert von 250 Euro überstiegen wird, reicht für die Kalenderjahre 2024 und 2025 ein Verbrauch von mehr als 12.500 kWh aus. Der ZDH hat hierzu umfassende Informationen auf der Internetseite zur Verfügung gestellt und im letzten Jahr u.a. eine Informationsveranstaltung für die Mitglieder der Handwerksorganisation ausgerichtet.
Eine Beantragung der Entlastung für das Jahr 2024 ist noch bis zum 31. Dezember 2025 möglich.
Was ist zu tun?
Vor einer Antragstellung muss sichergestellt sein, dass der Betrieb zum Produzierenden Gewerbe nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes Ausgabe 2003 zählt. Dies sind Unternehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes (Abschnitt D), des Baugewerbes (Abschnitt F) und der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig zuzuordnen sind.
Entlastungsfähig ist der für betriebliche Zwecke nachweislich versteuerte Strom. Zu beachten ist, dass keine Steuerentlastung erfolgt für Strom, der für Elektromobilität verwendet wird (§ 9b Abs. 1 Satz 4 StromStG), Stromabgabe an Dritte sowie grundsätzlich für die Abgabe von Nutzenergie an Dritte. Hierzu verweisen wir auf § 17 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.
Um eine Steuerentlastung nach § 9b StromStG zu erhalten, müssen die Anträge bis spätestens zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Das ist in der Regel der 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde. Damit sind die Entlastungsanträge für das Kalenderjahr 2024 spätestens bis zum 31. Dezember 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung beim jeweils zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
Im Rahmen der Antragstellungen ergeben sich vielfach komplexe Fragen (z. B. wenn ein Betrieb mehrere Tätigkeiten ausübt, die aber nur zum Teil unter einen Wirtschaftszweig des Produzierenden Gewerbes fallen), so dass es sinnvoll sein kann, eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist die Antragstellung aufwendig. Neben dem Antragsformular (1453) ist nach Aufforderung durch das Hauptzollamt auch das Formular 1402 "Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“ einzureichen. Zu beachten ist, dass ab einem jährlichen Entlastungsbetrag von 10.000 Euro oder mehr eine Selbsterklärung "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139) abzugeben ist, denn bei der Steuerentlastung gem. § 9b StromStG handelt es sich um eine staatliche Beihilfe. Daher sind beihilferechtliche Vorgaben zu beachten.
Die Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz stellt zur Unterstützung der Betriebe innerhalb des kostenfreien E-Tools ein Stromsteuermodul bereit. Dieses ermöglicht eine erste Prüfung der Antragsvoraussetzungen und der Höhe des Entlastungsbetrages. Ferner erleichtern u. a. Links zu den erforderlichen Formularen und zur Antragstellung die Umsetzung in der Praxis. Für die Antragstellung über das Zoll-Portal benötigt der Antragsteller ein ELSTER-Organisationszertifikat. Daher ist es ratsam, sich rechtzeitig um die Antragstellung für das Kalenderjahr 2024 zu kümmern.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite des ZDH zu finden.