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Katarzyna Bialasiewicz photographee.eu

Bisher konnten nur wenige Handwerksbetriebe von der Ausbildungsprämie profitieren. Auf Druck des ZDH wurden die Kriterien angepasst und der Kreis der Anspruchsberechtigten vergrößert.Ausbildungsprämie: Anpassung erfolgt

Da aufgrund der restriktiven Fördervoraussetzungen der ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ bislang nur wenige Handwerksbetriebe von der Förderung profitieren konnten, hat sich der ZDH für eine Anpassung eingesetzt.

Die vier Fördermaßnahmen Ausbildungsprämie, Ausbildungsprämie plus, Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit und Übernahmeprämie werden folgendermaßen erweitert:

  • Ausbildungsbetriebe werden künftig mit Ausbildungsprämien gefördert, wenn sie im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Mona-ten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Pro-zent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen (bisher: durchschnittlich min-destens 60 Prozent in April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahr).
  • Die Durchführung von Kurzarbeit wird in Zukunft auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt (bisher: nur erstes Halbjahr 2020).
  • Ausbildungen, die vom 24. Juni 2020 (das ist das Datum des Kabinettbeschlus-ses zu den Eckpunkten des Bundesprogramms) bis zum 31. Juli 2020 begon-nen haben, werden in die Ausbildungsprämien miteinbezogen.
  • Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung werden bis einschließlich Juni 2021 verlängert (bisher: Laufzeit bis einschließlich Dezember 2020).
  • Die Übernahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsstelle wegen pande-miebedingter Insolvenz des ursprünglichen Betriebes verlorengegangen ist, wird künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit einer Übernahmeprämie geför-dert (bisher: nur, wenn beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter hatten). Solche Übernahmen werden bis zum 30. Juni 2021 gefördert (bisher: bis zum 31. Dezember 2020).

Die Änderungen gelten auch rückwirkend, das bedeutet: Anträge auf Förderungen kön-nen innerhalb von drei Monaten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, für die bisher eine Förderung nicht möglich war, die aber von den geänderten Voraussetzungen erfasst sind. Das gilt auch, wenn ein vorheriger Antrag aus diesen Gründen abgelehnt worden ist.

Die Änderungen treten am 11. Dezember in Kraft.

Die Umsetzung des Programms wird - mit Ausnahme der Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung - von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Anträge auf Förderung sind bei der für das jeweilige Unternehmen örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen.

Die entsprechenden Antragsformulare und eine FAQ-Liste zum Antragsverfahren stehen jetzt unter www.arbeitsagentur.de zur Verfügung.

Anspechpartnerinnen in der Handwerkskammer Schwerin:

Gabriele Dreiza

Ausbildungsberatung

Tel. 0385 7417 - 136

g.dreiza--at--hwk-schwerin.de

Astrid Treue

Teamleiterin Ausbildungsberatung

Tel. 0385 7417 - 172

Mobil 0151 74497602

a.treue--at--hwk-schwerin.de