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Die Sonderregelung, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch nach telefonischer Diagnose ausgestellt werden können, wird erneut bis zum 18. Mai 2020 verlängert.Ausnahmeregelung zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Telefon erneut verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) und die Kassenärztliche Vereinigung (KBV) haben die Sonderregelung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund telefonischer Anamnese erneut verlängert. Damit ist sie jetzt noch bis zum 18. Mai 2020 gültig. Dabei gilt die Einschränkung, dass die Arbeitsunfähigkeit nur für 7 Tage (mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit bei fortdauernder Erkrankung) bescheinigt wird.

Die erneute Verlängerung wird damit begründet, dass die Krisenlage weiterhin fortbesteht. In dem Beschluss wird festgestellt, dass neben einer telefonischen auch eine videotelefonische Anamnese die Grundlage für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sein kann.