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EnergiepreispauschaleAuszahlende Stelle: Arbeitgeber

Der Staat gewährt allen Erwerbstätigen aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten eine Energiepreispauschale von 300 Euro. Im folgenden wird erklärt, wie die Auszahlung durch die Arbeitgeber geregelt ist. 

Wegen der hohen Kosten für Strom, Erdgas und Kraftstoffe entlastet die Bundesregierung Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende neben anderen Maßnahmen mit einer einmaligen Energiepreispauschale von 300 Euro brutto. Die Pauschale ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.

Die Auszahlung abzüglich der darauf entfallenden Lohnsteuer erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers – im Regelfall im September. Die Arbeitgeber erhalten das Geld für die Transferleistung vom Staat über eine Verrechnung mit der Lohnsteueranmeldung für August 2022 – sie müssen die Zuwendung demnach nicht vorfinanzieren. Arbeitgeber, die die Lohnsteuer vierteljährlich abführen, können die Energiepreispauschale auch erst nach erfolgter Verrechnung im Oktober auszahlen.

Anspruchsberechtigt sind: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Frauen in der Mutterschutzfrist und Minijobber. Für die Auszahlung durch den Arbeitgeber muss bei Minijobbern die Erklärung vorliegen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Selbstständige erhalten die Energiepreispauschale als Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung im dritten Quartal 2022.

Das Bundesfinanzministerium hat Antworten zu Fragen rund um Anspruchsberechtigung und Auszahlung der Energiepreispauschale auf einer Website zusammengestellt. Hier werden auch viele Spezialfälle behandelt, etwa wie Soloselbstständige mit kleinem Einkommen, die keine Einkommensteuer-Vorauszahlung leisten, die Pauschale erhalten. Hier geht es direkt zur Seite des Bundesfinanzministeriums

Individuelle Fragen klärt man am besten mit dem Steuerberater des Betriebes.