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Wer jetzt in der Corona-Krise als neues Geschäftsfeld, oder um sie zu spenden, Gesichtsmasken näht, muss sich vor Abmahnanwälten hüten. Die Gefahr steckt in der Bezeichnung der Masken.Behelfsmasken: Falsche Bezeichnung kann teuer werden

Deutschlandweit produzieren derzeit viele Handwerksbetriebe Behelfsmasken, die im privaten Gebrauch mittlerweile als durchaus sinnvoll gelten, zum Beispiel beim Einkaufen.

Es wird aber ausdrücklich davor gewarnt, diese nicht zertifizierten Stoffmasken als "Mundschutz" oder "Atemschutz" anzubieten, denn diese Bezeichnung ist Medizinprodukten vorbehalten, die klinisch bewertet sind und eine CE-Kennzeichnung tragen. Wenn einfache Stoffmasken z.B. als Mund- oder Atemschutzmasken bezeichnet werden, begründet dies Verstöße gegen die produktspezifischen Kennzeichnungspflichten nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) und gegen das Irreführungsverbot nach Paragraf 4 Absatz 2 des MPG. Es drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bis hin zu Straf- und Bußgeldverfahren.

Was ist rechtlich zu beachten?
"Natürlich dürfen selbstgefertigte Masken verkauft bzw. an Dritte abgegeben werden und sind auch verkehrsfähig - eben nur nicht als Medizinprodukte", schreibt Rechtsanwalt Phil Salewski von der IT-Recht Kanzlei. Sie dürften nur nicht in Verbindung mit medizinischen Eigenschaften beworben/angeboten werden, die sie nicht aufweisen. Vermieden werden muss also eine subjektive Widmung als Medizinprodukt. 

Zulässig wäre gemäß dem Rat von Rechtsanwalt Salewski ein Inverkehrbringen selbstgefertigter Masken also mit Bezeichnungen wie:

  • „Mundbedeckung“
  • „Mund- und Nasen-Maske“
  • "Behelfsmaske'
  • wohl auch "Behelfsmundschutz", da der Zusatz "Behelf" die implizierte Eignung relativiert

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