Besserer Schutz vor Abmahnungen

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Gina Sanders - stock.adobe.com

Ein neues Gesetz soll Betreiber von Internetseiten besser vor Abmahnungen schützen.Besserer Schutz vor Abmahnungen

Der Bundestag hat das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Damit soll der Abmahnmissbrauch eingedämmt werden. Laut Bundesjustizministerium (BMJV) sollen dadurch vor allem Selbstständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen geschützt werden.

Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz enthält diverse Maßnahmen, mit denen Abmahnmissbrauch verhindert werden soll. Die wichtigsten Punkte aus Sicht des BMJV sind:

Finanzielle Anreize für Abmahner verringern: Abmahnungen sollen zu einem rechtstreuen Wettbewerb beitragen und nicht zur Generierung von Anwaltsgebühren und Vertragsstrafen missbraucht werden. Die Verringerung finanzieller Anreize ist daher ein wirksames Mittel, um missbräuchliche Abmahnungen einzudämmen. Zu diesem Zweck sollen Mitbewerber bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern gegen Datenschutzrecht kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung erhalten. In diesen Fällen wird bei einer erstmaligen Abmahnung auch die Höhe einer Vertragsstrafe begrenzt.

Voraussetzungen für die Anspruchsbefugnis der Abmahner erhöhen: Wettbewerbsverhältnisse sollen nicht bewusst geschaffen werden, um Einnahmen durch Abmahnungen zu ermöglichen. Mitbewerber können Unterlassungsansprüche daher in Zukunft nur noch geltend machen, wenn sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Online-Shops mit Fantasieangeboten werden damit ebenso ausgeschlossen wie Mitbewerber, die bereits insolvent sind und gar nicht mehr am Wettbewerb teilnehmen.

Auch unseriösen Wirtschaftsverbänden, die zur Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen gegründet werden, wird die Geschäftsgrundlage entzogen. Anspruchsberechtigt sind nur noch Wirtschaftsverbände, die sich – nach Erfüllung bestimmter Anforderungen – auf einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eintragen lassen. Die Erfüllung der Anforderungen durch die Wirtschaftsverbände wird durch das Bundesamt für Justiz regelmäßig überprüft.

Gegenansprüche des Abgemahnten erleichtern: Die Betroffenen können missbräuchliche Abmahnungen in Zukunft durch die Schaffung mehrerer Regelbeispiele für missbräuchliche Abmahnungen leichter darlegen. Hierzu zählt die massenhafte Versendung von Abmahnungen durch Mitbewerber genauso wie Fälle, in denen eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe verlangt wird oder Mitbewerber einen unangemessen hohen Gegenstandswert ansetzen. Wer zu Unrecht abgemahnt wird, erhält außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung. Abmahner müssen die Berechtigung einer Abmahnung daher in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, um finanzielle Risiken zu vermeiden.

Wahl des Gerichtsstands einschränken: Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (sog. fliegender Gerichtsstand) ermöglicht dem Kläger bei nicht ortsgebundenen Rechtsverletzungen, sich das für sie passende Gericht auszusuchen. In Zukunft gilt bei Rechtsverletzungen im Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr einheitlich der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (des zuvor Abgemahnten).

ZDH: Wettbewerber können Datenschutzverstöße weiter abmahnen

Zu dem am 10. September 2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) erklärt:

"Es ist gut, dass der Bundestag nach fast einjähriger Debatte endlich gesetzliche Maßnahmen verabschiedet, die dem Missbrauch von Abmahnungen einen Riegel vorschieben. Zugleich müssen seriöse Verbände und Organisationen gestärkt werden. Es ist deshalb wichtig, dass auch künftig sämtlichen Handwerksorganisationen die gesetzliche Abmahnbefugnis zusteht und sie weiterhin ihren Beitrag zur Selbstkontrolle der Wirtschaft leisten können.

Unverständlich ist dagegen die Entscheidung zur Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen. Wir brauchen keine zusätzliche Überwachung des Datenschutzes durch Konkurrenten, Verbände und Rechtsanwälte. Die Kontrolle der Aufsichtsbehörden hat sich in der Praxis bewährt. Es bleibt zu hoffen, dass der Europäische Gerichtshof, dem die Frage der Zulässigkeit von Abmahnungen gegen Datenschutzverstößen gegenwärtig zur Entscheidung vorliegt, den deutschen Gesetzgeber korrigiert und für Rechtssicherheit sorgt.“