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Boris Zerwann

Da die Auszahlung der Überbrückungshilfen des Bundes teilweise zu lange dauert, will das Land mit einer Brückenfinanzierung helfen. Anträge dafür können jetzt gestellt werden.Brückenfinanzierung des Landes für Überbrückungshilfe III

Um den Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern schneller zu Liquidität zu verhelfen, finanziert das Land Unternehmen, die seit dem 16. Dezember 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen sind, einen Teil der Überbrückungshilfe III vor. Nach aktueller Ankündigung des Bundes sollen Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III im Februar 2021 und reguläre Auszahlungen im März 2021 erfolgen.

Vorfinanzierung bemisst sich an betrieblichen Fixkosten

Die Vorfinanzierung erfolgt als Darlehen und bemisst sich an den betrieblichen Fixkosten in den Monaten Januar und Februar 2021. „Die Mittel dienen der Finanzierung der laufenden Ausgaben, wenn die Überbrückungshilfe III des Bundes noch nicht vollständig verfügbar ist“, so Wirtschaftsminister Harry Glawe. Die bei der Bemessung berücksichtigungsfähigen Fixkosten sind in Anlehnung an den Katalog der Überbrückungshilfe III festgelegt. Dazu zählen u.a. betriebliche Mieten und Pachten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung sowie Ausgaben für Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben. „Sofern trotz Schließung Personal im Unternehmen tätig ist, werden zusätzlich Personalkosten mit einer Pauschale berücksichtigt“, sagte Glawe. Die Vorfinanzierung beträgt 45 Prozent der so berechneten betrieblichen Fixkosten in den Monaten Januar und Februar 2021, maximal 200.000 Euro. Die Vorfinanzierung erfolgt zinsfrei.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die aufgrund der Ersten Änderung der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern seit dem 16. Dezember 2020 zusätzlich für den Publikumsverkehr geschlossen wurden. Die Rückzahlung der Vorfinanzierung erfolgt aus der regulären Auszahlung der Überbrückungshilfe III. Für die Finanzierung sind 20 Millionen Euro aus dem MV-Schutzfonds eingeplant.

Bewilligungsstelle ist die GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH, Schulstraße 1-3 in 19055 Schwerin. „Die Antragstellung erfolgt im eigenen Namen. Die Einbindung eines prüfenden Dritten ist nicht erforderlich“, sagte Glawe weiter. Die Antragsfrist endet am 28. Februar 2021. Die Antragsunterlagen stehen auf der Homepage der GSA unter www.gsa-schwerin.de zum Download bereit.

Anträge ab sofort möglich

Ab sofort können bei der GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH Schwerin Anträge auf Brückenfinanzierung der Überbrückungshilfe III des Bundes gestellt werden.

Die rückzahlbare Zuwendung kann von Unternehmen beantragt werden, die von der Schließung infolge der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona Landesverordnung M-V vom 15. Dezember 2020 unmittelbar betroffen sind und sowohl Sitz als auch Betriebsstätte/n in Mecklenburg-Vorpommern haben.

Bemessungsgrundlage für eine rückzahlbare Zuwendung in Höhe von maximal 200.000 EUR sind die förderfähigen Fixkosten der Monate Januar und Februar 2021. Eine Antragstellung ist bis zum 28.02.2021 möglich.

Zweck der rückzahlbaren Zuwendung ist die teilweise Vorfinanzierung der Überbrückungshilfe III vorrangig für Unternehmen des Einzelhandels und anderer Branchen, die von der Schließung infolge der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona Landesverordnung M-V vom 15. Dezember 2020 unmittelbar betroffen sind und sowohl Sitz als auch Betriebsstätte/n in Mecklenburg-Vorpommern haben.

Wer kann Förderung erhalten?

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern, die seit dem 16. Dezember 2020 von einer Schließung aufgrund der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona LV M-V vom 15. Dezember 2020 nach Artikel 1, Ziffer 2 Buchstabe a), c) und m) unmittelbar betroffen sind. Dies betrifft insbesondere den stationären Einzelhandel, Friseure sowie Fahrschulen.

Das Unternehmen muss vor dem 01.05.2020 gegründet worden sein und darf im Jahr 2020 einen Jahresumsatz in Höhe von 750 Mio. EUR nicht überschreiten.

Unter welchen Voraussetzungen wird im Wesentlichen gefördert?

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Antragsteller erklären, dass mindestens für den Zeitraum, für den die Brückenfinanzierung beantragt wird, ein Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt wurde oder bis zum 31. März 2021 gestellt wird.

Der Antragsteller muss für den Fall, dass der Zuwendungsbescheid bestandskräftig wird, einem SEPA-Lastschriftverfahren zur Rückzahlung der Zuwendung zustimmen. 

Beratung und weitere Informationen zu den Hilfen gibt es bei der Corona-Hotline der Handwerkskammer unter: 0385 7417-133



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