
SARS-CoV-2-ArbeitsschutzverordnungCorona-Arbeitsschutzverordnung tritt am 26. Mai außer Kraft
Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert
Nach ZDH-Informationen aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) soll die Corona-Arbeitsschutzverordnung nicht erneut verlängert werden. Die Verordnung ist derzeit befristet bis zum 25. Mai 2022 und tritt damit am 26. Mai 2022 außer Kraft.
Mit Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung wird ebenfalls die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit Ablauf des 25. Mai 2022 ihre Gültigkeit verlieren. Nichtsdestotrotz wird die Arbeitsschutzregel ab 11. Mai 2022 im Ausschuss für Arbeitssicherheit (ASTA) überarbeitet, um - wenn es das Infektionsgeschehen erforderlich machen sollte - auf eine bereits überarbeitete Fassung zurückgreifen zu können.
Das Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzregel bedeutet, dass es dann keine gesonderten Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen für die Betriebe mehr gibt und nur noch die bundesländerspezifischen, allgemein geltenden Basisschutzmaßnahmen (i.d.R. AHA+L-Regeln) einzuhalten sind. Die Handlungsempfehlungen der Berufsgenossenschaften, welche die Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen branchenspezifisch konkretisieren, können hierfür weiter als Orientierung für den betrieblichen Gesundheitsschutz dienen. In der Frage ob bzw. inwiefern die branchenspezifischen Handlungsempfehlungen an das aktuelle Infektionsgeschehen und die entsprechenden Arbeitsschutzvorgaben anpasst werden, steht der ZDH in Kontakt mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.
Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass laut Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die zum Zwecke der 3G-Zugangskontrolle gemäß § 28b IfSG (alte Fassung) erhobenen Daten der Beschäftigten zu Impf-, Genesungs- oder Teststatus zu löschen sind.
Sollten Sie aus Ihrer betrieblichen Sicht noch Rechtsunsicherheiten haben, bitten wir um Rückmeldung.
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