
Zum Jahreswechsel sind Änderungen bezüglich der Steuer in Kraft getreten, die kleine und mittlere Betriebe zu ihrem Vorteil nutzen können. Corona und Steuern: Tipps für den Betrieb
Sonderabschreibungen und die Verlängerung der Frist für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Die Corona-Pandemie könnte ein guter Zeitpunkt für betriebliche Investitionen sein, z.B. in Maschinen, den Fuhrpark oder in regenerative Energiegewinnung. Zur Bewältigung der Corona-Krise ermöglicht die Bundesregierung wieder die degressive Abschreibung (AfA) - begrenzt auf die Jahre 2020/2021. Während bei der linearen Abschreibung die Kosten der Anschaffung gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt werden, erfolgt die Abschreibung bei der degressiven Methode im ersten Jahr auf Grundlage der Anschaffungskosten. Danach gilt der Restbuchwert. Dadurch können bis zu 25 Prozent steuerlich geltend gemacht werden – maximal aber das zweieinhalbfache der linearen Abschreibung. Unternehmen haben so die Möglichkeiten zur Minderung ihrer Steuervorauszahlungen und können Liquiditätsvorteile nutzen. Die degressive Abschreibung fördert die schnellere Refinanzierung und schafft über diesen Mechanismus bereits im noch laufenden Veranlagungszeitraum unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize.
Zudem wurde zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge Corona-bedingter Investitionsausfälle die in 2020 endende Frist für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert. Unternehmen können Reinvestitionen für gebildete Abzugsbeträge aus dem Jahr 2017 damit ins Jahr 2021 verschieben. Dies schont die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie. Kurzfristige Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag werden vermieden.