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Was gibt es Neues zur Corona-Pandemie mit Relevanz für das Handwerk? Hier finden Sie fortlaufend die aktuellen Festlegungen und Maßnahmen aus dem Bund und dem Land Mecklenburg-Vorpommern.Corona Update

25. April 2022:

Die ohnehin am 27. April ausgelaufene Hot-Spot-Regelung für MV wurde vom Oberverwaltungsgerichts in Greifswald am Freitag gekippt. Damit entfällt die Masken- sowie die Abstandspflicht im Einzelhandel, auf Wochenmärkten und im Großhandel, bei den körpernahen Dienstleistungen, bei Freizeitangeboten und in der Gastronomie. 

Nicht aufgehoben wurde nach Angaben des Gesundheitsministeriums die Maskenpflicht bei Veranstaltungen, kulturellen Angeboten, Messen oder Beherbergung. Die 3G-Erfordernis bei der Anreise Ungeimpfter im Hotel hat ebenfalls Bestand und auch die 2G-plus-Verpflichtung in Clubs und Diskotheken.

12. April 2022:

Ab dem 14. April wird die 3G-Regel im Land weitgehend aufgehoben. Nachdem dies bereits für die Gastronomie verkündet wurde, gilt dies jetzt auch für körpernahe Dienstleistungen, Messen und Veranstaltungen. Bestehen bleiben die Masken- und Abstandspflicht. 

6. April 2022: 

Die von Bundesgesundheistminister Lauterbach zunächst verkündete Abkehr von der verpflichtenden Quarantäne bei einer Corona-Infektion zum 1. Mai wurde wieder zurückgenommen. Demnach wird es auch weiterhin eine durch die Gesundheitsämter angeordnete und kontrollierte Isolation von Corona-Infizierten geben. Bleiben soll es aber bei einer Verkürzung der Isolation auf fünf Tage.

5. April 2022:

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat heute entschieden, dass die 3-G-Regel in der Gastronomie vom 14. April an aufgehoben wird. Am 12. April soll beraten werden, ob die 3G-Regel auch in anderen Bereichen gelockert wird, z.B. bei den  körpernahen Dienstleistungen. Die Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen soll aber weiterhin gelten. 

Bundesgesundheitsminister Lauterbach hat angekündigt, dass sich ab dem 1. Mai Corona-Infizierte nicht mehr verpflichtend in Isolation begeben müssen. Davon ausgenommen sollen nur die Beschäftigten im medizinischen Bereich sein. Für alle anderen soll dann nur eine dringende Empfehlung gelten, sich in freiwiliige Quarantä#ne zu begeben und sich nach 5 Tagen freizutesten. Kontaktpersonen von Infizierten wird ebenfalls empfohlen, sich für fünf Tage in Isolation zu begeben. Infizierte sowie Kontaktpersonen sollen sich auch regelmäßig selbst testen. Die Neuregelung soll auch greifen, wenn Infizierte Symptome aufweisen. Die neue Regelung soll von den Ländern umgesetzt werden.

1. April 2022:

Die Landesregierung hat der Handwerkskammer ein geändertes Verfahren bei der Isolationsanordnung zur Kenntnis gegeben. Die Änderung betrifft vor allem den Absender der Isolationsanordnung. Künftig ergeht diese nicht mehr durch die Gesundheitsämter, sondern direkt durch die Labore. Die Laborbefunde gelten daher fortan bereits als Isolationsnachweis gegenüber den Arbeitgebern. Auf die Isolationsanordnung der Gesundheitsämter muss somit nicht mehr gewartet werden. 

29. März 2022:

Gesundheitsministerin Dreese hat angekündigt, dass die Landesregierung am 5. April darüber beraten wird, ob noch vor dem 27. April Veränderungen bei den Schutzmaßnahmen, zum Beispiel bei den 3G-Regeln, vorgenommen werden.

24. März 2022:

In einer Sondersitzung des Landtags MV wurde heute mehrheitlich beschlossen, dass die bereits per Übergangsregelung zum 2. April verlängerten Maßnahmen erneut bis zum 27. April verlängert werden. Dies betrifft u.a. die Maskenpflicht und die 3-G-Regeln für die Gastronomie und die körpernahen Dienstleistungen. 

14. März 2022:

Im Lauf dieser Woche soll eine neue Corona-Landesverordnung beschlossen werden. Darin sollen laut Gesundheistministerin Dreese möglichst viele Corona-Regeln übergangsweise bis zum 2. April verängert werden.  Maximal sei aber nur noch eine 3G-Regel möglich. Für die Verlängerung ist aber noch ein Landtagsbeschluss erforderlich.

In vielen Bereichen sollen Abstandsgebote und Hygienekonzepte weiter vorgeschrieben bleiben, vor allem aber die Maskenpflicht. In Innenbereichen ist darüber hinaus wohl auch weiterhin eine 3G-Regel vorgesehen, z.B. in der Gastronomie, beim Friseur oder in Freizeit- und Kultureinrichtungen. Bei Veranstaltungen soll sowohl die Maskenpflicht als auch die 3G-Regelung gelten, innen wie außen.

04. März 2022:

Die heute in Kraft getretene Änderung der Corona-Landesverordnung bringt weitere Lockerungsschritte mit sich. So entfällt im Bereich der Gastronomie die 2-G-Plus-Regelung, die jetzt durch eine 3-G-Regel ersetzt wurde. Damit können auch die Café- und Imbissbereiche des Nahrungsmittelhandwerks wieder unter 3-G-Bedingungen betrieben werden. Für die Kosmetikbetriebe gilt weiterhin die 2-G-Plus-Regel. Die nächste Lockerungsstufe ist für den 20. März vorgesehen. Laut Ankündigung der Bundesregierung sollen dann weitgehend die bisher noch geltenden Regelungen entfallen, darunter auch die Testpflicht in den Unternehmen und die Pflicht, Home Office anzubieten.

23. Februar 2022:

In der geänderten Corona-Landesverordnung vom 23. Februar 2022 wurde für die Betriebe des Heilmittelbereiches und Friseure sowie für Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoostudios und ähnliche Betriebe die Pflicht zur Führung einer Anwesenheitsliste gestrichen. Stattdessen wird empfohlen, den anwesenden Personen eine QR-Code-Registrierung für die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts anzubieten.

17. Februar 2022:

Bund und Länder haben gestern drei Öffnungsschritte vereinbart – die Beschlüsse im Überblick:

In einem ersten Schritt sollen künftig private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene wieder ohne Begrenzung stattfinden können. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten aber weiterhin die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. Der Zugang zum Einzelhandel soll wieder bundesweit für alle Personen ohne Kontrollen möglich sein – die Maskenpflicht bleibt aber bestehen.

In einem zweiten Öffnungsschritt soll ab dem 4. März in der Gastronomie und bei Übernachtungsangeboten die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) gelten. Diskotheken und Clubs werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet. Bei überregionalen Großveranstaltungen sollen wieder mehr Personen zugelassen werden.

Im dritten Schritt ab dem 20. März sollen alle tief­greifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Auch die Homeoffice-Pflicht. Arbeitgeber können zum Infektionsschutz aber weiterhin Homeoffice anbieten.

8. Februar 2022:

Wie angekündigt, hat die Landesregierung heute über die 2-G-Regel im Einzelhandel entschieden. Die 2G-Pflicht im Einzelhandel entfällt in Mecklenburg-Vorpommern zum 12. Februar. Beim Einkaufen muss jedoch eine FFP-2-Maske getragen werden, außer in Geschäften für den täglichen Bedarf wie Supermärkten. Dort soll weiterhin ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ausreichen.

4. Februar 2022:

Die Landesregierung will am 8. Februar über Lockerungen im Einzelhandel entscheiden. Es wird in Ausicht gestellt, dass die 2-G-Regel entfällt und dann nur noch eine FFP2-Maskenpflicht gilt. Die 2G-Regel könnte Mitte nächster Woche per Landesverordnung aufgehoben werden.

Zudem hat das Land entschieden, den am 12. März auslaufenden Vertrag mit der Luca-App nicht zu verlängern. Stattdessen wird das Land dann auf die Corona-Warn-App der Bundesregierung setzen. Die Corona-Warn-App und ihre Funktionen wurden inzwischen weiterentwickelt, sodass auch sie das Einchecken mittels QR-Code beim Einkaufen und an anderen Orten, an denen die Kontaktdaten hinterlassen werden sollen, ermöglicht.

24. Januar 2022:

In der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wurde am 24. Januar 2022 unter anderem vereinbart, dass die bisherigen Maßnahmen größtenteils fortgelten. Durch die Verlängerung der Wirtschaftshilfen und der  Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 sollen Beschäftigte und Betriebe weiterhin unterstützt werden.

Hier finden Sie die Beschlüsse im vollen Wortlaut zum Download

14. Januar 2022:

Da die Corona-Warnampel den fünften Tag in Folge nicht mehr auf "rot" steht, treten ab dem 15. Januar Lockerungen in jenen Regionen des Landes in Kraft, die ihrerseits nicht höher als "orange" eingestuft werden. Die Lockerungen betreffen jedoch lediglich Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

Aktuelle Quarantäneregeln:

Enge Kontaktpersonen von Infizierten, die einen vollständigen Impfschutz inklusive Booster-Impfung haben, müssen vom 15. Januar an nicht mehr in Quarantäne. Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt. Das gleiche gilt auch für geimpfte Personen, bei denen eine Genesung bzw. Doppelimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.

Für Infizierte sowie für nicht-geimpfte Kontaktpersonen endet die Isolation bzw. Quarantäne nach zehn Tagen, wobei sie sich bereits nach sieben Tagen mit einem PCR-Test freitesten können.

Schul- und Kitakinder müssen als Kontaktperson für fünf Tage in Quarantäne, danach folgt ein Test. Für infizierte Schul- oder Kitakinder ist eine sieben-tägige Isolation mit einem anschließenden Test Vorschrift.

Für Beschäftigte in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sollen Isolation oder Quarantäne generell sieben Tage dauern. Voraussetzung ist, dass 48 Stunden lang keine Symptome auftreten und dass ein PCR-Test negativ ist.

Wer in einem vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Hochrisikogebiet war, muss für zehn Tage in Quarantäne. Sie endet frühestens nach fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test. Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 13 Jahren sind davon ausgenommen. Für die Rückreise aus Virusvariantengebieten ist für Geimpfte, Genesene und Ungeimpfte eine 14-tägige Quarantäne Pflicht. Zusätzlich müssen sie einen negativen PCR-Test bei bzw. vor der Einreise vorlegen.

(Quelle: www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/)

11. Januar 2022:

Die Landesregierung hat heute beschlossen, dass ab dem 12. Januar alle, die eine Auffrischungsimpfung gegen Corona bekommen haben, sofort alle Einrichtungen ohne zusätzlichen Test nutzen können, für die eine 2G-Plus-Regel gilt. Die Wartefrist von 14 Tagen nach der Booster-Impfung entfällt von Mittwoch an. Wer als geboostert gilt oder gleichzusetzen ist, will der Bund am Freitag einheitlich regeln.

Außerdem wird in der geänderten Corona-Landesverordnung die Quarantänefrist im Falle einer Corona-Infektion von 14 auf zehn Tage verkürzt. 

10. Januar 2022:

Im ganzen Land gelten von heute an wieder die verschärften Corona-Schutzmaßnahmen der Corona-Ampelstufe "Rot". Dies gilt auch in den Landkreisen und kreisfreien Städten, die in einer niedrigeren Warnstufe liegen.

Übersicht der Regeln nach Ampelstufen (Download)

5. Januar 2022

Laut Mitteilung des Sozial- und Gesundheitsministeriums haben gesetzlich krankenversicherte Eltern auch für das laufende Jahr wieder Anspruch auf erweiterte Kinderkrankentage bei Betreuung zu Hause. Die coronabedingte Sonderregelung zum Kinderkrankengeld wurde in das Jahr 2022 hinein verlängert.

3. Januar 2022:

Die Corona-Ampel steht landesweit seit mehr als fünf Tagen in Folge auf Warnstufe Orange. Damit gelten seit dem 3. Januar landesweit die Schutzmaßnahmen der Stufe Orange. In der Hansestadt Rostock, im Landkreis Rostock, in den Kreisen Vorpommern-Rügen, Vorpommern-Greifswald und Mecklenburgische Seenplatte gelten allerdings weiterhin zusätzliche Schutzmaßnahmen, da sich diese Regionen seit mehr als 7 Tagen in der Warnstufe Rot befinden.

Diese Corona-Regeln gelten aktuell in MV (externer Link)

Übersicht der Regeln nach Ampelstufen (Download)

22. Dezember 2021:

Bund und Länder haben sich auf verschärfte Corona-Schutzmaßnahmen verständigt. In Mecklenburg-Vorpommern sollen sie schon ab dem 24. Dezember gelten. U.a. sehen diese Beschränkungen bei privaten Treffen und Großveranstaltungen vor. Die 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie die 2G- und 2G-Plus-Regeln bleiben bestehen. Ein kompletter Überblick über die ab dem 24. Dezember geltenden Regelungen findet sich hier.

16. Dezember 2021:

Da die Landesverordnung entsprechend angepasst wurde, sind seit heute Menschen mit Auffrischungsimpfung von der 2G-plus-Testpflicht in Mecklenburg-Vorpommern befreit, wenn die Boosterimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Bund und Länder werden die Regelungen laufend, spätestens nach zwei Monaten, bewerten und sie gegebenenfalls anpassen.

15. Dezember 2021:

Wie berichtet wird, soll auch in Mecklenburg-Vorpommern die Testpflicht für dreifach geimpfte Menschen entfallen. Das haben die Gesundheitsminister von Bund und Ländern am 14.12. vereinbart. Allerdings müsse die Booster-Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen, bis eine geimpfte Person von der Testpflicht befreit ist. Mecklenburg-Vorpommerns Gesundheitsministerin Stefanie Drese sagte im NDR Nordmagazin, die neue Regel müsse aber noch in die Corona-Landesverordnung eingefügt werden. Dies könnte am 16.12. erfolgen. Die Testpflicht bleibt allerdings für alle Menschen mit Booster-Impfung bestehen, wenn sie ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim besuchen.

Sobald diese Regelung in die Landesverordnung aufgenommen wird, können z.B. Kosmetikstudios dreifach geimpfte Kunden ohne Test behandeln. Auch die gastronomischen Angebote des Handwerks, z.B. Imbisse und Cafés, stehen diesen Kunden dann wieder ohne Test offen. 

9. Dezember 2021:

M-V: Am 9.12. ist eine eine neue Corona-Landesverordnung in Kraft getreten. Die Landesregierung übernimmt dabei die Regelung, auf die sich in der Woche davor Bund und Länder geeinigt haben. Dis bisher inzidenzabhängige 2G-Reglung für den Handel wird dann prinzipiell gelten. Nur noch Geimpfte und Genesene dürfen dann in Läden einkaufen, die nicht mit Waren des täglichen Bedarfs handeln. 

Ausgenommen bleiben auch Friseursalons und medizinisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen.

Für bestimmte Innenbereiche gilt die 2G plus-Regelung. Geimpfte und Genesene dürfen nur mit tagesaktuellem Test in die Innenbereiche z.B. der Gastronomie oder der Körpernahen Dienstleistungen (Kosmetik und Tattoostudios) oder auch von Messen und Ausstellungen.

Die Obergrenzen für Veranstaltungen sind neu gefasst. In den Ampelphasen Orange und Rot sind für den Innenbereich maximal 200 Teilnehmer, im Freien bis zu 1000 erlaubt. 

Eine Aussetzung der Testpflicht für Menschen mit Drittimpfung soll es vorerst ohne eine bundeseinheitliche Regelung in M-V nicht geben.

Regeln für die Arbeit:

3G für alle Beschäftigten: Bis zum 19. März 2022 gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Zugang zu einem Betrieb bekommen Beschäftigte und auch die Arbeitgeber nur, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Die 3G-Regel schließt nicht nur das Büro mit ein, sondern auch Orte im Freien. Dazu gehört auch das Betriebsgelände. Ebenso gelten Baustellen als Arbeitsstätte, sowie Lagerräume, Kantinen oder Unterkünfte.

Geimpfte und Genesene müssen das belegen (zum Beispiel mit dem gelben Impfpass, mit einem Impfzertifikat über eine App oder ein Genesennachweis). Alle Ungeimpften, die nicht von zu Hause arbeiten können, müssen dem Arbeitgeber einen tagesaktuellen Test (oder maximal 48 Stunden alten PCR-Test) vorlegen. Dieser kann aber auch von entsprechend geschultem Personal des Arbeitgebers durchgeführt werden. Zudem ist vor Ort ein Selbsttest unter autorisierter Aufsicht möglich. Ein Selbsttest zu Hause ist nicht erlaubt.

Arbeitgeber sollen mindestens zweimal pro Woche kostenlose Tests anbieten. Die beiden Tests, die im Unternehmen durchgeführt werden, zahlt entsprechend der Arbeitgeber. Der sogenannte Bürgertest in den Testzentren ist kostenfrei

Unternehmen sind verpflichtet, die 3G-Regeln zu kontrollieren und dokumentieren. Bei Genesenen und Geimpften muss der Arbeitgeber das nur einmal tun. Bei Ungeimpften hingegen täglich.

Ungeimpfte Beschäftigte, die keinen gültigen Nachweis mitbringen und sich einem Test verweigern, dürfen das Betriebsgelände nicht betreten. Der Arbeitgeber braucht deshalb in diesem Fall keine Vergütung zu zahlen, da der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen kann. Laut Arbeitsministerium gilt die 3G-Nachweispflicht „auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können".

Aktuelle Regeln für Homeoffice: Anbieten muss der Arbeitgeber die Arbeit von zu Hause derzeit allen Beschäftigten, bei denen keine „zwingenden betrieblichen Gründe“ dagegensprechen. Zwingende Gründe wären etwa, wenn eine Produktion ohne den betreffenden Arbeitnehmer gestoppt werden müsste. Gibt es die Wohnsituation nicht her, etwa weil die Wohnung zu eng ist, kein ruhiger Raum zur Verfügung steht oder die technische Ausstattung unzureichend ist, darf der Beschäftigte es ablehnen, in den eigenen vier Wänden zu arbeiten. Wenn Beschäftigte weder Lust haben, zu Hause zu arbeiten noch wegen der 3-G-Regeln im Büro zu sein, gibt es laut Infektionsschutzgesetz für sie auch kein Gehalt. Die Homeofficepflicht gilt bundesweit bis zum 19. März. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich.

(Quelle: https://www.svz.de/34356482 ©2021)

6. Dezember 2021:

M-V: Die Corona-Ampel hat an fünf Tagen in Folge die Corona-Warnstufe „orange“ erreicht. Die 2G-plus-Regeln bleiben in Kraft, die 2G-Regel für Teile des Einzelhandels ist in Schwerin und Nordwestmecklenburg vorerst aufgehoben. 

1. Dezember 2021:

M-V: Die Corona-Ampel hat an drei Tagen in Folge die Corona-Warnstufe „rot“ erreicht. Damit gilt seit dem 1.12. in Mecklenburg-Vorpommern landesweit die 2G-plus-Regel in Innenbereichen, das heißt:
Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen zudem einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen. 

Betroffen sind davon im Bereich des Handwerks die Betriebe mit gastronomischem Angebot im Innenbereich und die Anbieter von körpernahen Dienstleitungen (z.B. Kosmetikstudios). Ausgenommen sind hier der Friseurbesuch und medizinisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen.

In Teilen des Einzelhandels gilt dann die 2G-Regel. Das bedeutet: Nur noch Geimpfte und Genesene dürfen dort einkaufen.

Ausgenommen sind der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen, Weihnachtsbäume, Blumenläden, Bau- oder Gartenbaumärkte, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- oder Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte sowie der Großhandel.

24. November 2021:

M-V: Für körpernahe Dienstleistungen gilt ab der Stufe gelb die 2-G-Regel, ab der Stufe orange die 2G+ Regel, (z.B. in Kosmetikstudios). Für den Friseurbesuch und Besuche von Betrieben der Heilmittelberufe gilt weiterhin die 3G Regel.

19. November 2021:

Neue Corona Maßnahmen beschlossen:

Der Bundesrat hat den gestern im Bundestag beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Unter anderem wird am Arbeitsplatz eine 3G-Regelung eingeführt, die vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden soll. Arbeitgeber bieten weiterhin mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Auch wird die am 1. Juli ausgelaufene Home-Office Regelung wieder eingeführt. Die Änderungen gelten ab Donnerstag, den 25. November.

Am 9. Dezember werden die Ministerpräsidenten der Länder erneut über die Angemessenheit der Maßnahmen beraten. Eine gewisse Entwarnung gibt es für die Lebensmittelhandwerke, denn die Neuerungen sehen derzeit keine Schließungen von Hotels und Gastronomiebetrieben vor. Bereits am 12. November hat Mecklenburg-Vorpommern sein Corona Ampel-System überarbeitet und verschärfte Regeln beschlossen. Für bestimmte Bereiche des öffentlichen Lebens gilt eine 2G-Pflicht ab der Stufe „Orange“.  Die 2G-Regel gilt ab der Stufe Rot auch für körpernahe Dienstleistungen, Friseure sind davon ausgenommen.

12. November 2021:

M-V: In Mecklenburg-Vorpommern soll künftig für Städte und Landkreise die 2G-Regel gelten, wenn sie auf der Corona-Warnampel die Stufe Orange erreichen. In den letzten Wochen standen alle Kreise und Städte durchgängig auf gelb, trotz steigender Inzidenzen. Nach Medienberichten sollen die Werte, ab denen für eine Region die nächste Warnstufe gilt, verschärft werden. Genaue Werte wurden aber noch nicht genannt.

2G bedeutet in MV, dass nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt zu bestimmten Einrichtungen bekommene. Dazu gehören laut Schwesig die Innenbereiche von Restaurants, Theatern, Kinos, Museen oder auch Schwimmbäder und Fitness-Center. Nichtgeimpfte Mitarbeiter in diesen Bereichen müssten dann täglich einen negativen Corona-Test vorweisen.

Ausgenommen sollen Kinder unter zwölf Jahren sein. 12- bis 17-Jährige seien bis Jahresende ausgenommen. 7- bis 17-Jährige müssten aber einen tagesaktuellen Test vorlegen. 

11. November 2021: 

Bund: Am 25. November soll die Feststellung einer "epidemischen Lage nationaler Tragweite" im Kontext der Corona-Pandemie auslaufen. Die künftige Ampel-Koalition will die epidemische Lage nach Presseberichten nicht mehr verlängern. Zudem soll den Ländern nicht mehr die Möglichkeit gegeben sein, selbst eine epidemische Lage auf Landesebene zu beschließen. Die Bundesländer würden damit künftig nicht mehr in der Lage sein, einen allgemeinen Shutdown anzuordnen.

Stattdessen will die Ampel den Ländern ein neues Instrumentarium an die Hand geben, das bis Ende März 2022 gelten soll. Dadurch kann in den Ländern die Maskenpflicht, Abstandsgebote und Hygienekonzepte vorgeschrieben werden. Handel, Gastronomie und andere Einrichtungen können damit zu 3G- oder 2G-Zugangskontrollen verpflichtet werden. Wie weit das gehen kann, sollen die Länder selbst entscheiden.

Bereits nächste Woche soll der Gesetzentwurf im Bundestag beschlossen werden, am 19. November könnte dann der Bundesrat zustimmen.

Wichtigster Bestandteil ist die bundesweit vorgeschriebene 3G-Pflicht für alle Beschäftigten. Weder die Länder noch die Arbeitgeber sollen ein Wahlrecht haben, die Details sind aber noch nicht bekannt. Offene Fragen sind zum Beispiel, ob der Arbeitgeber den Impfstatus der Beschäftigten erfragen darf oder welche Konsequenzen bei Verweigerung drohen.

Die seit dem 11. Oktober nicht mehr kostenfreien Bürgertests sollen aber wieder kostenfrei werden. Als Druckmittel auf Ungeimpfte hat sich diese Maßnahme nicht bewährt. Durch regelmäßiges Testen will man jetzt wieder einen besseren Überblick über die Pandemie bekommen und mehr Infizierte entdecken. Eine Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht ist offenbar nicht vorgesehen. Kernziel ist die Erhöhung der Impfquote. 

M-V: Aufgrund der aktuellen Corona-Situation wird die Landesregierung morgen eine Sonder-Kabinettssitzung einberufen. Nach einer Meldung der dpa geht es unter anderem darum, ob und in welchen Bereichen verstärkt auf die 2G-Regel gesetzt werden soll. Außerdem könnte die Corona-Warnampel überarbeitet werden. 

Bisher gilt ein 2G-Optionsmodell für Veranstalter. Zugang können optional nur noch Geimpfte und Genesene bekommen. Nutzen Veranstalter diese Möglichkeit, müssen Hygieneauflagen wie Abstand, Maskenpflicht oder Kontaktnachverfolgung nicht mehr geregelt werden. Für 2-G-Veranstaltungen soll jedoch eine Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt gelten.

Seit dem 1. November haben nicht vollständig Geimpfte im Quarantänefall keinen Anspruch mehr auf Entschädigungszahlungen. Für Menschen, für die bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine Impfempfehlung vorliegt, soll weiterhin eine Entschädigung gezahlt werden. Dies soll bis Jahresende auch für Schwangere und Stillende gelten. 

Die aktuell geltende risikogewichtete Stufenkarte der Landkreise und Städte steht im Kammerbezirk seit einiger Zeit bereits auf gelb. Gilt die Stufe gelb, müssen z.B. die körpernahen Dienstleistungen und die Innengastronomie wieder die Testpflicht für Ungeimpfte beachten.

Hier ist stets der aktuelle Ampelstatus der Landkreise und Kreisfreien Städte zu finden 

Mecklenburg-Vorpommerns Ampelsystem sieht vier Farben vor. Ein Lockdown soll selbst bei hohen Inzidenzen und Patientenzahlen ausgeschlossen werden. Bei der Einstufung der Landkreise und kreisfreien Städte in die Ampelfarben Grün, Gelb, Orange und Rot soll die Belegung der Kliniken mit Covid-19-Patienten ein noch stärkeres Gewicht als bisher bekommen. Die 4-stufige Ampel gilt seit dem 27. August.

Wenn ein Landkreis oder eine Stadt den ensprechenden Ampelstatus erreicht und wieder Testpflichten für Friseur- und Kosmetikbetriebe anordnet, sollten diese möglichst eigene Testkits für ihre Kunden vorhalten, damit es nicht aufgrund fehlender Testmöglichkeiten zu Terminabsagen kommt oder kurzfristige Behandlungen nicht mehr möglich sind.