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Die Corona-Regeln des Landes wurden durch das Bundesinfektionsschutzgesetz ergänzt und teilweise auch ersetzt. Seit dem 1. Mai sieht die Landesverordnung auch erste Regelungen für vollständig geimpfte Personen vor.Corona-Update: Welche Regeln gelten in MV?

Lockerungen für vollständig Geimpfte: 

Seit dem 1. Mai 2021 werden gemäß der Landesverordnung vollständig geimpfte Personen getesteten Personen gleichgestellt. Personen, bei denen die Zweitimpfung bereits 14 Tage zurückliegt, benötigen keinen negativen Coronatest mehr, um eine Einrichtung, zz.B. einen Friseursalon zu besuchen, in der ein tagesaktueller Test benötigt wird. Dazu ist der Impfausweis oder -nachweis und der Personalausweis vorzulegen. Geimpfte Personen mit corona-typischen Symptomen sind nicht von der Testpflicht befreit.

Der Bundestag entscheidet heute über die von der Bundesregierung vorgelegte Verordnung, die Geimpfte und Covid-19-Genesene von Pandemie-Beschränkungen ausnehmen soll. Sie sollen negativ Getestete etwa beim Einkauf gleichgestellt werden. Zudem sollen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen sowie Quarantäne-Pflichten für Geimpfte und Genesene nicht mehr gelten. Die Pflicht zum Maskentragen und Abstandhalten bleibt für sie aber bestehen. Stimmt das Parlament zu, soll der Bundesrat die Neuregelungen am Freitag besiegeln.

Was hat sich in MV durch das Bundesinfektionsschutzgesetz (Bundesnotbremse) geändert?

Steigt die 7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, so gelten ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche Regeln:

  • Ausgangsbeschränkungen in allen Kreisen und kreisfreien Städten von 22.00 Uhr abends  bis 5.00 Uhr morgens (zwischen 22.00 Uhr und 0.00 Uhr sind Spaziergänge oder Joggen allein weiter möglich)
  • Baumärkte müssen schließen. Dabei ist in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 bis 150 das Einkaufen mit Termin im Baumarkt weiter möglich.
  • Verschärfte Besucherregeln in Abhängigkeit von der Quadratmeterbegrenzung im Einzelhandel
  • Zoos, Tierparks und Botanische Gärten dürfen nur nach Vorlage eines aktuellen negativen Corona-Test besucht werden (ausgenommen Kinder bis 6 Jahre).
  • Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2- oder ähnliche Maske) in öffentlichen Verkehrsmitteln, beim Friseur und in der Fußpflege.
    Diese Pflicht gilt auch für die Inhaber und Beschäftigten der Friseur- und Fusspflegesalons. Eine nachgewiesene Befreiung aus gesundheitlichen Gründen ist weiterhin möglich.

Unterschreitet der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgende Tage die 100, tritt die Bundesnotbremse am übernächsten Tag außer Kraft.

Die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommerns mit verschärften Maßnahmen ist bis zum 22. Mai befristet:

Es bleibt bei diesen beschlossenen landesweiten Schutzmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern:

  • Kontaktbeschränkungen (1 Hausstand + 1 Person, dazugehörige Kinder bis 14 werden nicht mitgezählt)
  • Schließung der Kitas und Schulen bis auf eine Notbetreuung in der Kita und für Schullasse 1-6
  • Schließung des Einzelhandels bis auf Grundversorgung
  • Schließung körpernaher Dienstleistungen bis auf Friseure und Fußpflege

Folgende Regeln bleiben mit Abweichung zum Infektionsschutzgesetz bestehen:

  • Einkauf nach Terminvereinbarung ist, mit Ausnahme für Baumärkte bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150, unzulässig.
  • Behandlungen der Fußpflege sind nur zulässig, wenn sie medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendig sind.
  • Autokinos sind für den Publikumsverkehr geschlossen.
  • Es ist nur die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten im Freien, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf öffentlichen oder privaten Sportaußenanlagen betrieben wird, zulässig.
  • Prostitution ist untersagt.
  • Eine Beherbergung zum Besuch der Kernfamilie ist untersagt.
  • Eine zulässige Beherbergung ist nur für solche Personen zulässig, die bei der Anreise über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis verfügen.
  • Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit bis zu 50 Teilnehmenden sind zulässig, wenn bestimmte Auflagen eingehalten werden.
  • Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen und in ähnlichen Räumlichkeiten oder unter freiem Himmel sind zulässig, sofern bestimmte Auflagen eingehalten werden.

An zwei Stellen gibt es in Mecklenburg-Vorpommern – entsprechend der Bundesregeln – Erleichterungen:

  • Beisetzungen sind mit bis zu 30 Personen möglich und nicht wie bisher nur mit 20 Personen
  • Kinder- und Jugendsport ist im Freien und kontaktfrei mit bis zu 5 Personen bis 14 Jahren plus einer Anleitungsperson, welche einen tagesaktuelles negatives Coronatestergebnis benötigt, möglich.

Über die Bundesnotbremse und die Landesverordnung hinaus sind auch die Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte zu beachten. Diese sind auf den jeweiligen Internetseiten zu finden.

Wichtige Informationen für alle Betriebe und Beschäftigte - Regelung der Notbetreuung für Kitas und Schulen in MV:

Regelungen für die Notbetreuung: 

Die Notbetreuung ist für Kinder gedacht, deren Eltern/Erziehungsberechtigte in Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen arbeiten (kritische Infrastruktur). Hierzu zählen:

1) Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:

  • a) insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienste, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnarztpraxen, medizinische Fachangestellte,
  • b) psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, psychosoziale Notfallversorgung,
  • c) stationären Pflegeeinrichtungen der Altenhilfe, ambulante Pflegedienste,
  • d) Hebammen, Gesundheitsfachberufe,
  • e) Herstellung-, Prüfung- und Transport von Arzneimitteln, Medizinproduktherstellung, Hygieneartikeln oder Desinfektionsmitteln,
  • f) Apotheken und Sanitätshäuser,
  • g) veterinärmedizinische Notfallversorgung; 

2) Sonstiger Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:

  • a) Krankenkassen,
  • b) Unterstützungsbereiche des medizinischen Gesundheits- und Pflegebereichs (z. B. Reinigung, Wäscherei, Essensversorgung und Verwaltung);

3) Staatliche Verwaltung:

  • a) Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz,
  • b) Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr (Berufsfeuerwehr, Schwerpunktfeuerwehren und Werksfeuerwehren), Katastrophenschutz, Verfassungsschutz,
  • c) Agentur für Arbeit und Jobcenter,
  • d) Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes,
  • e) Straßenmeistereien und Straßenbetriebe,
  • f) Finanzverwaltung,
  • g) Hochschulen und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen,
  • h) Regierung und Parlament; 

4) Justizeinrichtungen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Justiz-, Maßregel-, Abschiebungshaftvollzugsdienst;

5) Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Krisen- und Konfliktberatung:

  • a) Sicherstellung der Förderung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, der notwendigen Betreuung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel Hilfen zur Erziehung) und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,
  • b) notwendige Hilfe- und Schutzangebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie Hilfe- und Schutzangebote für weitere schutzbedürftige Personen,
  • c) Schwangerschaftskonfliktberatung, Beratungspersonal des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen; 

6) Lebensmittelversorgung:

  • a) Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion und -verarbeitung, Lebensmittelhandel,
  • b) Fischereiwirtschaft,
  • c) Drogerien,
  • d) Zulieferung und Logistik für Lebensmittel; 

7) Öffentliche Daseinsvorsorge:

  • a) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
  • b) Strom-, Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Kraftstoffversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung,
  • c) Tankstellen,
  • d) Informationstechnik und Telekommunikation (Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze und der Kommunikationsinfrastruktur),
  • e) Finanz- und Versicherungswesen (Bargeldversorgung, Zahlungsverkehr, Versicherungsdienstleistungen, Kreditvergabe), Steuerberaterinnen und Steuerberater,
  • f) Öffentlicher Personennah- und Personenfern- sowie Güterverkehr, Flug- und Schiffsverkehr,
  • g) Post- und Paketzustelldienste,
  • h) Bestatterinnen und Bestatter,
  • i)  Sicherheitsdienste für die kritische Infrastruktur,
  • j)  Reinigungsdienste für die kritische Infrastruktur

8) Medien: insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation.