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Aus der Corona-Krise ergeben sich eine Vielzahl von Fragen und Anforderungen im Bezug auf die Beschäftigten im Unternehmen.Arbeitsschutz, Arbeitsrecht, Kurzarbeit

Häufig gestellte Fragen:

1. Welche Präventivmaßnahmen sind in Handwerksunternehmen vor Ausbreitung des Corona-Virus zu treffen?

Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten und ihm möglich und zumutbar sind. Wiederrum sind die Arbeitnehmer gemäß §§ 15,16 ArbSchG dazu verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen.

Es sind betriebliche Vorsorge-/Notfallpläne zu erarbeiten. Folgende Maßnahmen sind zu empfehlen:

  • Aufklärung der Arbeitnehmer über die Entstehung und die Symptome der Infektion durch den Arbeitgeber
  • Einführung verschärfter Hygienemaßnahmen in Unternehmen, z.B. Festlegen von Geschäftsabläufen bei Personalausfall, insbesondere Vertretungsregelungen und Prioritätensetzung, z.B. wer gleiche Maschinen und gleiche Software bedienen kann
  • Verstärktes Einrichten und Nutzen von Heim-/Telearbeit, Telefon-/Videokonferenzen statt persönlicher Besprechungen
  • Untersagen, Absagen oder ggf. Verschieben sämtlicher Dienstreisen in gefährdete Gegenden durch den Arbeitgeber; Einholung von Informationen und Meldungen bei Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt
  • Abraten von Privatreisen in gefährdete Gebiete der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber; bei bereits stattgefundener Reise darf Arbeitgeber den Arbeitnehmer fragen, ob die Reise in einem gefährdeten Gebiet war; Anordnung einer betriebsärztlichen Untersuchung durch Arbeitgeber möglich
  • Information durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber, wenn Arbeitnehmer in den letzten 14 Tagen mit infizierten und/oder mit Personen, die unter Infektionsverdacht stehen bzw. in gefährdeten Gebieten waren, in Kontakt standen
  • Meidung sozialer Kontakte/Menschenansammlungen, z.B. in der Betriebskantine oder in Pausenräumen, aber auch das Vergrößern der Abstände, z.B. Nutzen des eigenen Pkw/Fahrrads statt öffentlicher Verkehrsmittel
    Fortführen/Ausweiten jährlicher Grippeschutzimpfungen

2. Kann der Arbeitnehmer von der Arbeit aufgrund Angst vor einer Infektion fernbleiben?

Bei einem nicht erkrankten Arbeitnehmer besteht die Pflicht die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Diese wird nicht allein dadurch berührt, indem die Wahrscheinlichkeit der Ansteckung durch den Weg zur Arbeit oder durch Kontakte am Arbeitsplatz erhöht wird. Allerdings kann auf Wunsch des Arbeitnehmers der Arbeitgeber diesen ohne Bezahlung freistellen. Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber.

Im Einzelfall kann der Arbeitgeber aber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen oder Arbeit im Home-Office zu erlauben, wenn diese Möglichkeit besteht.

3. Was ist im Ernstfall einer Infektion oder des Verdachts im Betrieb zu unternehmen?

Arbeitnehmer, die Symptome einer Corona-Viruserkrankung aufweisen, sollen schnellstmöglich den medizinischen Dienst oder telefonisch ihren Hausarzt kontaktieren, um sich über gesonderte Sprechstunden und Maßnahmen zu informieren. Es wird ein Covid-19-Test erfolgen und durch Befragungen herausgefunden werden, mit welchen Kollegen die betroffene Person im unmittelbaren Kontakt stand. Wegen der extrem hohen Ausbreitungsgefahr des Corona-Virus ist eine Infektion meldepflichtig. Die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt übernimmt in der Regel der medizinische Dienst oder der Hausarzt.

Sobald der Verdacht einer Ansteckung besteht oder ein Arbeitnehmer an dem Virus erkrankt ist, muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Beschäftigten nachkommen. In diesem Fall stellt die Offenlegung der Viruserkrankung im Unternehmen eine rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. Hintergrund ist, dass das dem berechtigten Interesse zum Schutz von Gesundheit und Leben der übrigen Arbeitnehmer dient.

4. Was passiert, wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Corona-Viruserkrankung nicht arbeiten dürfen?

Bricht eine Pandemie aus, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen und zum Beispiel eine Quarantäne verhängen. Dabei kann für Arbeitnehmer ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Für den daraus folgenden Verdienstausfall kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung beanspruchen. Gemäß § 56 Abs. 1, 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zahlt diese Entschädigung bis zu sechs Wochen lang der Arbeitgeber, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde hat. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt.

Im Übrigen erhalten auch Selbstständige eine Entschädigungszahlung. Sie beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne. Laut § 56 Abs. 4 IfSG erhalten Selbstständige, die einen Betrieb haben, zudem von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Zuständige Behörde in M-V ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS M-V). Den Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) können Sie hier herunterladen.

5. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den weiteren betrieblichen Ablauf?

Zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer ist zu überlegen, ob ein Weiterarbeiten noch möglich ist. Im schlimmsten Fall sind diese Unternehmen zu schließen bis die Gefahr vorüber ist. Arbeitnehmer sind bis dahin bezahlt freizustellen. Dadurch, dass die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, besteht weiterhin eine Lohnfortzahlungspflicht. Denn es handelt sich hierbei um eine betriebliche Sphäre. Infolgedessen sind die Arbeitszeiten nicht nachzuarbeiten.

In dem Fall sind, aufgrund der hohen Belastung für den Arbeitgeber, Alternativen zu überlegen. Hier sind das Verständnis und das Wohlwollen der Arbeitnehmer Voraussetzungen. Arbeitgeber könnten z.B. erfragen, ob ihre Beschäftigten in der Zeit dazu bereit sind einzelne Urlaubstage (Betriebsrat ist mit einzubeziehen) oder Überstunden (Anordnung möglich) in der Zeit zu nehmen.
Sofern im Betrieb eine Regelung zum Home-Office besteht und das die Tätigkeiten zulassen, kann der Arbeitgeber im Rahmen der bestehenden Regelungen seine Beschäftigten auch ins Home-Office schicken, damit sie von dort arbeiten.

Um das Unternehmen durch Senkung der Personalkosten vorübergehend wirtschaftlich zu entlasten, kann Kurzarbeit durch den Arbeitgeber angeordnet werden, soweit dies einzelvertraglich geregelt ist. Zunächst müssen allerdings alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Sofern ein Betriebsrat besteht, hat dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Zudem haben Arbeitgeber die Möglichkeit zur Entlastung Kurzarbeitergeld zu beantragen. Wird der Antrag genehmigt, übernimmt die zuständige Arbeitsagentur einen Teil der Lohnkosten.

Fazit: Wenn eine große Zahl von Arbeitnehmern erkrankt, Auftrags- oder Lieferengpässe eintreten und deshalb der Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko.

6. Was ist bei Leistungsverzögerung und Nichterfüllung von Verträgen zu beachten?

Durch Materialengpässe oder sogar Betriebsschließungen könnte es passieren, dass vertragliche Leistungen nicht, wie geschuldet, erbracht werden können. Die Haftung für die Folgen eines Leistungsverzugs setzt jedoch ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Der Ausbruch einer Epidemie wird grundsätzlich als höhere Gewalt bewertet und kann durchaus das Verschulden des Leistungserbringers für Verzögerungen ausschließen. Jedoch verbietet sich eine pauschale Bewertung. Vielmehr kommt es auf die Umstände im Einzelfall an. 

So sollte der Betrieb die empfohlenen Schutzvorkehrungen gegen eine Infektionsausbreitung befolgen. Anderenfalls ist der Vorwurf der fahrlässigen (Mit-)Verursachung einer Betriebsschließung nur schwer auszuräumen. Sollte ein Handwerksbetrieb tatsächlich von einer durch den Coronavirus bedingten eigenen Betriebsschließung oder der Betriebsschließung eines Lieferanten betroffen sein, ist stets zu empfehlen, Vertragspartner unverzüglich über die Situation zu informieren und gegebenenfalls neue zeitliche Leistungsziele zu vereinbaren.

7. Was gibt es bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld zu beachten?

Zum einen kann der Arbeitgeber berechtigt Kurzarbeit anordnen, zum Beispiel aufgrund von Lieferengpässen und dem damit verbundenen Arbeitsausfall, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus stehen und zum anderen kann es zu behördlichen Betriebsschließungen kommen. Hierbei sind Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld, dass durch wirtschaftliche Ursachen und unabwendbare Ereignisse die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.
Kurzarbeitergeld ist vom Arbeitgeber zu beantragen. Handwerksunternehmen können die Kurzarbeit online über das Portal eService anzeigen. Hat dann die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Handwerksunternehmen die Voraussetzungen für die Zahlung erfüllt, kann der Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld ebenfalls online gestellt werden. Die Arbeitsagenturen müssen jeden Einzelfall prüfen und in jedem Einzelfall kann die wirtschaftliche Ursache anders bewertet werden.
Aktuelle Informationen für Unternehmer zum Thema Kurzarbeitergeld ist auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link veröffentlicht: www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld 

Aufgrund der zunehmenden Ausbreitung des Corona-Virus und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, um den Zugang zur Kurzarbeit zu erleichtern. Es handelt sich dabei um folgende Maßnahmen: 

1. Unternehmen sollen das Kurzarbeitergeld künftig nutzen können, wenn zehn Prozent der Belegschaft von Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang liegt die Schwelle bei einem Drittel.

2. Arbeitgeber sollen bei Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge, die sie normalerweise zahlen müssen, künftig vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet bekommen.

3. Außerdem sollen auch Leiharbeiter in Kurzarbeit gehen können. 

Das Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Krise kann kurzfristig fließen und bereits jetzt beantragt werden. Wie Bundesarbeitsminister Heil mitteilte, tritt es rückwirkend zum 1. März in Kraft und wird auch rückwirkend ausgezahlt. Im Download-Bereich am Seitenende finden Sie ein Merkblatt der Agentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld soie eine Mustervereinbarung.

8. Was ist bei einem Handwerkereinsatz in Quarantäne-Häusern/ Wohnungen zu beachten?

Nach Möglichkeit sollten auch dringliche Einsätze in Wohnungen oder Häusern, die zu Quarantänezwecken dienen, auf einen gesundheitlich unbedenklichen Zeitpunkt verschoben werden. Unter Umständen können die Arbeiten jedoch nicht aufgeschoben werden, z.B. wenn Personen in Gefahr sind. Handwerksbetriebe, die einen solchen Noteinsatz durchführen, sollten sich hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt abstimmen. Entsprechende Schutzmaßnahmen können Schutzbrille, Atemschutzmaske Klasse FFP3, Einmal-Überkittel, Latexhandschuhe sowie Händedesinfektion sein. Des Weiteren ist zu beachten, dass Handwerker, die in Quarantänebereichen arbeiten, in denen sich infizierte Personen befinden, anschließend zum Kreis der Kontaktpersonen zählen, die möglicherweise selbst in Quarantäne gehen müssen.

9. Was passiert, wenn Schulen/Kindertagesstätten geschlossen werden und Arbeitnehmer keine andere Betreuung für ihre Kinder haben. Muss Urlaub genommen werden?

Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung durch anderen Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.

Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein. Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt. In dieser Situation dürfte es hilfreich sein, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.

10. Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie (z.B. durch Schul-/Kita-Schließungen) lediglich mittelbar wegen Corona ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können?

Dies ist jedenfalls kein Fall, in dem ein Entschädigungsanspruch gem. IfSG in Betracht kommt. Der Arbeitgeber ist aber möglicherweise nach § 616 BGB zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz entnimmt die herrschende Meinung, dass ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen als eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ im Sinne des § 616 Satz 1 BGB anzusehen ist. Die Vorschrift wird allerdings so verstanden, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur besteht, wenn (und nicht „soweit“) der Arbeitnehmer vorübergehend verhindert ist. Wird z.B. die Schließung des Kindergartens sogleich für zwei Wochen erklärt, besteht überhaupt kein Anspruch nach § 616 BGB.

Die Vorschrift ist im Übrigen abdingbar; ist im Arbeitsvertrag die Anwendung von § 616 BGB wirksam ausgeschlossen, muss der Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung nach dieser Vorschrift nicht befürchten.

Besteht ein Anspruch gem. § 616 BGB nicht, so können die betroffenen Arbeitnehmer weder auf „Pflegeunterstützungsgeld“ gem. § 44a Abs. 3 SGB XI noch auf „Krankengeld wegen Erkrankung des Kindes“ gem. § 45 SGB V hoffen – denn das Kind selbst ist ja weder krank noch pflegebedürftig.

Ansprechpartner für Rückfragen oder weitere rechtliche Informationen:

Steffen Rötz

Abteilungsleiter Recht

Tel. 0385 7417 - 139

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