
Urteil zum WiderrufsrechtDamit Sie nicht zum Nulltarif arbeiten
Es gibt ein aktuelles handwerksrelevantes Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Thema Widerrufsrecht: Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Verbraucher mit einem Unternehmen einen mündlichen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation eines Hauses geschlossen. Der Vertrag wurde außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens geschlossen. Das Unternehmen hatte den Verbraucher nicht über das gesetzliche Widerrufsrecht informiert. Nach Erbringung der vollständigen Leistung legte der Unternehmer die Rechnung vor, die seitens des Verbrauchers nicht beglichen wurde. Der Verbraucher erklärte einige Monate nach Vertragsschluss den Widerruf, woraufhin der Unternehmer Klage auf Zahlung der Vergütung vor dem Landgericht Essen erhob.
Das Landgericht Essen hatte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Artikel 14 Absatz 5 der Verbraucherrechterichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass im Falle unterlassener Widerrufsbelehrung bei einem Dienstleistungsvertrag in Form eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags jegliche Ausgleichsansprüche des Unternehmers im Falle des Widerrufs ausgeschlossen sind, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde oder ob sich der Unternehmer auf die Verletzung des allgemeinen Unionsrechtsgrundsatzes des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung im Falle eines Vermögenszuwachses berufen kann.
Der EuGH beantwortete diese Frage zugunsten des Verbrauchers: Art. 14 Abs. 5 der Verbraucherrechterichtlinie ist dahingehend auszulegen, dass der Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistung befreit ist, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt und nicht über sein Widerrufsrecht und die Wertersatzpflicht informiert wurde. Somit kann sich der Unternehmer in diesem Fall auch nicht auf den Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung berufen.
Der Verbraucher hat die Komplettleistung im konkreten Fall mithin zum Nulltarif erhalten.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat zu diesem Thema ein Merkblatt in der Reihe "Praxis Recht" erstellt, dass hier heruntergeladen werden kann.
Dazu gibt es auch eine Handreichung zur Unterscheidung von Werklieferungsverträgen und Werkverträgen. Diese steht hier zur Verfügung.
Hier können Sie Muster-Widerrufsbelehrungen im Word-Format zur eigenen Nutzung herunterladen.
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