KI-generiert

GesundheitshandwerkeDer elektronische Berufsausweis

Um die Gesundheitsversorgung effizienter zu gestalten, sollen alle Akteure im Gesundheitswesen über die Telematikinfrastruktur (TI) miteinander vernetzt werden. Der Gesetzgeber verpflichtet daher auch die Hilfsmittelerbringer der Gesundheitshandwerke zum Anschluss an die TI.

Wichtiger Hinweis zur Telematik-Infrastruktur (TI): Die Frist für den verpflichtenden Anschluss an die Telematik-Infrastruktur wurde vom 1. Januar 2026 auf den 1. Oktober 2027 verschoben.

Ab wann können Sie den eBA und/oder SMC-B beantragen? Wir Handwerkskammern befinden uns aktuell in der Testphase der Antragsstrecke. Sobald diese abgeschlossen ist, wird die Antragsstellung freigeschaltet. Alle Betriebe der betroffenen Gewerke werden anschließend direkt (per Post oder E-Mail) von uns informiert.

Folgende Regelungen gelten laut Beschluss der Bundesregierung für nachfolgende Gewerke:

Zahntechnik (freiwilliger Anschluss an die TI)
Verpflichtend: Der elektronische Berufsausweis (eBA - Personenkarte) ist die Voraussetzung für die Beantragung der SMC-B.
Verpflichtend: Die SMC-B (Institutionskarte)

Augenoptik, Hörakustik, Orthopädieschuhtechnik, Orthopädietechnik (Pflicht ab 1.10.2027)  
Freiwillig: Elektronischer Berufsausweis (eBA - Personenkarte)
Verpflichtend: Institutionskarte (SMC-B) 

Zweithaar-Spezialisten im Friseurhandwerk (Pflicht ab 1.10.2027)
Freiwillig: Elektronische Berufsausweis (eBA - Personenkarte)
Verpflichtend: SMC-B (Institutionskarte)
Wichtig zur Abgrenzung:

  • Zweithaar-Herstellung (handwerklich): Zuständig sind die Handwerkskammern → SMC-B kommt von der HWK.
  • Zweithaar-Handel (ohne handwerkliche Herstellung): Zuständig sind die Industrie- und Handelskammern (IHK) → Karten müssen an anderer Stelle beantragt werden.

Weitere Informationen und Erläuterungen zum eBa und zur SMC-B finden Sie hier.

Ansprechpartnerin:

Annett Gerbrandt

Mitarbeiterin Handwerksrolle

Tel. 0385 7417 - 1510

a.gerbrandt--at--hwk-schwerin.de