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Boris Zerwann

Die Überbrückungshilfe wird ausgeweitet und bis Ende Juni 2021 verlängert. Sie sieht Verbesserungen für Unternehmen, Soloselbstständige und die Kultur-, Veranstaltungs- und Reisebranche vor. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird bis in den Dezember verlängert, steuerliche Hilfen sollen für weitere Entlastung sorgen. Dezemberhilfen und Überbrückungshilfe III

November-/Dezemberhilfe

Zum einen gibt es die Novemberhilfe. Sie unterstützt die von den aktuellen Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen. Diese Hilfe wurde nun als Dezemberhilfe aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.

Direkt und indirekt Betroffenen (unter bestimmten Voraussetzungen auch mittelbar Betroffenen) erhalten für den Zeitraum der Schließungen Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des Vergleichsumsatzes aus dem Jahr 2019. Hilfen oberhalb von 4 Millionen Euro bedürfen dabei noch der Genehmigung der EU-Kommission.

Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz anlog zur Novemberhilfe Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Schließungstage im laufenden Monat gewährt. Auch mittelbar betroffene Betriebe sind antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Beispiel: eine Wäscherei, die vorwiegend für Restaurants und Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind.

Weitere Informationen zu den Kostenpauschalen und zum Antragsverfahren

Diese pauschale Umsatzerstattung ohne konkreten Fixkostennachweis ist allerdings auf Dezember 2020 beschränkt und gilt nicht für diejenigen Betriebe, die erst ab 16. Dezember schließen mussten. Für sie, und damit auch für das Friseurhandwerk, kommt eine Kompensation nur im Rahmen der sogenannnten Überbrückungshilfe III in Betracht. Dasselbe gilt für alle betroffenen Betriebe für den Schließungszeitraum vom 1. bis 10. Januar 2021.

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Der Förderhöchstbetrag pro Monat wird auf 200.000 € erhöht. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.

Weitere Informationen zur Höhe und zum Antragsverfahren

Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm deckt den Förderzeitraum September bis Dezember 2020 ab.