
EnergiekriseEinigung zwischen Bund und Ländern
Der Bund will einen wirtschaftlichen Abwehrschirm mit einem Volumen von 200 Milliarden Euro aufspannen, um die Folgen der Energiekrise aufzufangen.
Gaspreisbremse:
Die Gaspreisbremse wird wie von den Expertinnen und Experten vorgeschlagen, zum 1. März 2023 eingeführt. Eine Rückwirkung zum 1. Februar 2023 wird angestrebt. Sie gilt bis April 2024. Die Bremse wirkt für Gas und Fernwärme. Sie gilt für Verbraucherinnen und Verbraucher im sogenannten Standard-lastprofil (SLP) sowie Verbraucherinnen und Verbraucher (außer Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen) mit registrierter Leistungsmessung (RLM), sofern ihr Verbrauch unter 1,5 Gigawattstunden pro Jahr liegt. Also für private Haushalte und Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) ebenso wie für Vereine etc. Dem Vorschlag der Expertenkommission folgend, erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher dabei eine regelmäßige monatliche Entlastung, die sich an 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs bemisst.
Als Vorjahresverbrauch gilt die Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde. Der Gaspreis wird für diesen Verbrauch auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Bei der Wärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Zum Vergleich: Bei neuen Gasbezugsverträgen gelten aktuell aufgrund des russischen Angriffskrieges Preise von im Durchschnitt etwa 21 Cent pro Kilowattstunde. Wenn Bürgerinnen und Bürger weniger Gas bzw. Wärme verbrauchen, können sie ihre Gasrechnung über die Entlastung durch die Gaspreisbremse hinaus weiter reduzieren. Denn die monatliche Entlastung durch die Gaspreisbremse muss nicht zurückgezahlt werden, auch wenn die tatsächliche Verbrauchsmenge deutlich unter den 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs liegt. Das bedeutet, dass Bürgerinnen und Bürger bei jeder gesparten Kilowattstunde Gas den aktuell hohen Marktpreis pro Kilowattstunde sparen – der deutlich über dem gedeckelten Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde liegt. Denn es bleibt aufgrund der begrenzt verfügbaren Menge an Gas weiter dringend nötig, dass möglichst viel Gas eingespart wird.
Dezember-Abschlag:
Um die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse zum 1. März 2023 zu überbrücken, wird der Bund im Rahmen einer Soforthilfe die im Dezember fälligen Abschlagszahlungen für Gas und Fernwärme übernehmen. Dies gilt für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie KMU im Standardlastprofil SLP sowie Verbraucherinnen und Verbraucher (außer Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen) mit registrierter Leistungsmessung (RLM), sofern ihr Verbrauch unter 1,5 Gigawattstunden pro Jahr liegt. Bei Mieterinnen und Mietern, deren Verbrauch von Gas oder Fernwärme erst mit zeitlicher Verzögerung über die jährliche Betriebskostenabrechnung des Vermieters abgerechnet wird, erfolgt die Entlastung über eine Gutschrift auf die Betriebskostenabrechnung. Wenn Mieterinnen und Mieter bereits eine Erhöhung der Abschläge in 2022 erhalten haben, werden sie im Dezember um diese Erhöhung einmalig entlastet werden.
Strompreisbremse:
Die Strompreisbremse soll zum 1. Januar 2023 entlastend wirken. Mit ihr sollen die gestiegenen Strompreise bei Haushalten und Unternehmen abgefedert werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie KMU sollen analog zur Gas- und Fernwärmepreisbremse entlastet werden. Der Strompreis soll dabei bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Die Differenz zwischen dem zu zahlenden Marktpreis und der Deckelung wird als Entlastung monatlich von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet. Die Strommenge für diese Entlastung orientiert sich dabei an einem Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde für Bürgerinnen und Bürger sowie KMU. Bei Industrieunternehmen werden die Strompreise bei einem Betrag von 13 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Darüber hinaus wird dafür Sorge getragen, dass die Netzentgelte im Jahr 2023 nicht steigen werden. Zur Finanzierung der Entlastungen im Strombereich werden befristet Zufallsgewinne bei der Stromerzeugung sowie bei Gas-, Öl- und Kohleunter-nehmen sowie Raffinerien abgeschöpft.
Härtefälle:
Aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird auch eine Härtefallregelung finanziert. Es sollen Hilfsprogramme finanziert werden für Bereiche, in denen trotz der Strom- und Gaspreisbremse finanzielle Belastungen bestehen, die von den Betroffenen nicht ausgeglichen werden können. Hierfür sieht der Bund insgesamt 12 Milliarden Euro vor. Um größtmögliches Einvernehmen zu erreichen, werden die zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister die vom Bund vorgesehenen Härtefallhilfen mit den jeweiligen Fachministerinnen und Fachministern der Länder erörtern.
Andere Heizmittel:
Auch die Preise anderer Heizmittel (z.B. Öl und Holzpellets) sind gestiegen. Mieterinnen und Mieter, die durch Aufwendungen für die Bevorratung dieser Heizmittel finanziell stark überfordert sind, sollen entlastet werden. Auch für selbstgenutztes Wohneigentum, bei dem die Bevorratung dieser Heizmittel zu unzumutbaren Belastungen führt, ist eine Unterstützung im Sinne einer Härtefallregelung angedacht.
Besteuerung:
Für Steuerpflichtige, die die Ergänzungsabgabe auf die Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag) entrichten, ist die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Gaspreisbremse zu versteuern.
Härtefallregelung für kleine und mittlere Unternehmen:
Zur Ausgestaltung und Umsetzung einer Härtefallregelung für kleine und mittlere Unternehmen, die trotz Strom- und Gaspreisbremse von besonders stark gestiegenen Strom- und Gaspreissteigerungen betroffen sind, werden Bund und Länder eine gesonderte Vereinbarung treffen. Der Bund erklärt seine Bereitschaft, für eine solche Härtefallregelung für KMU über den WSF eine Milliarde Euro zur Verfügung zu stellen, wenn Antragstellung und Abwicklung der Härtefallregelung für KMU über die Länder erfolgt. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beauftragen die Konferenz der Wirtschafts-ministerinnen und Wirtschaftsminister, bis zum 1. Dezember 2022 einen Vorschlag für eine solche Härtefallregelung vorzulegen.
Unten angefügt finden Sie den vollständigen Beschluss als pdf-Dokument zum Download.