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Wer hat Anspruch auf Entschädigungen und welche Unterstützungen gibt es für Beschäftigte, die angesichts von Schul- und Kita-Schließungen Probleme mit der Kinderbetreuung haben?Entschädigungen und Lohnersatz nach dem Infektionsschutzgesetz

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Während der Corona-Pandemie sind aufgrund von Schutzmaßnahmen durch Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vielerorts Verdienstausfälle zu beklagen. Diese entstehen Erwerbstätigen beispielsweise infolge von Quarantäne oder der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes.

Weiterhin können diese durch die Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege von Kindern oder Menschen mit Behinderung entstehen, wenn die Schule oder Betreuungseinrichtung geschlossen bzw. an die Eltern appelliert wird, ihre Kinder zu Hause zu betreuen.

Um die Verdienstausfälle zu kompensieren, ist es für Arbeitgeber, Selbstständige oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglich, Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG zu beantragen.

Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen bei generellen Maßnahmen der Bundesländer zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie. Beispiele für solche Maßnahmen sind:

  • Schließung von Schulen und Kindertagesstätten
  • Absage oder Untersagung von Veranstaltungen aller Art
  • Schließung von Betrieben und Geschäften
  • Maßnahmen, die den Tourismus und damit das Beherbergungs- und Gaststättengewerbe betreffen
  • Maßnahmen des eigenen Arbeitgebers, die zu Verdienstausfall führen
  • andere präventive Maßnahmen

Unter https://www.ifsg-online.de sind die entsprechenden Informationen und Antragsunterlagen eingestellt.

Es ist sowohl möglich, den Antrag in Papierform an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) als in Mecklenburg-Vorpommern zuständige Behörde zu schicken, als auch den Antrag direkt online zu stellen. Der Nachteil bei Papieranträgen ist, dass die Antragsdaten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LAGuS zunächst händisch in das IT-System eingepflegt werden müssen. Dieser Arbeitsschritt entfällt beim Onlineantrag. Aufgrund der großen Anzahl an Anträgen ist es dringend nötig, das LAGuS sowie die zuständigen Behörden in anderen Bundesländern zu entlasten und vermehrt die Möglichkeit der Onlineantragstellung zu nutzen.

Anschrift des LAGuS:

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Versorgungsamt Schwerin
Friedrich-Engels-Str. 47
19061 Schwerin