Neues FörderprogrammFörderung von Künstlicher Intelligenz (KI)
Die Landesregierung will Unternehmen bei der Einführung von KI unterstützen. Ein entsprechendes Förderprogramm des Wirtschaftsministeriums ist auf den Weg gebracht worden.
Am 30. Juni ist eine neue Richtlinie zur Förderung der Anwendung von Künstlicher Intelligenz in Kraft getreten, die sich an kleinere und mittlere Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitern richtet. Der Anwendungsbereich reicht von Produktion und Dienstleistung über Logistik, Marketing und Vertrieb bis zur IT-Sicherheit. Unternehmen können je nach Größe eine Zuwendung von bis zu 50.000 Euro erhalten. Insgesamt werden 1,5 Millionen Euro in den Jahren 2026 und 2027 zur Verfügung gestellt.
Wer wird gefördert?
Kleinste, kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit bis zu 100 Mitarbeitern können gefördert werden.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionen in Hard- und Software zur Einführung von Künstlicher Intelligenz (KI) in Unternehmen.
Zuwendungsfähig sind folgende Anwendungsbereiche:
Leistungserbringung (Produktion und Dienstleistung):
- Terminplanung und Disposition
- Materialbedarfsprognose
- Qualitätssicherung
- Wissens- und Supportsysteme
- vorausschauende Wartung
- generatives Design
- Werker-Assistenz-Systeme
- Prozessautomation
- Kundenservice
- Sprachassistenten
Logistik:
- Lagerbestandsoptimierung
- Absatzprognosen
- Routenoptimierung
- Laderaum-Optimierung
- Terminplanung
Marketing und Vertrieb:
- automatische Social-Media-Posts
- Website-Chatbots
- Preisoptimierung
- Kundenfeedback-Analyse
- Angebotserstellung
- Nachfrageprognose
- Content-/Text-Erstellung
IT-Sicherheit:
- Cybersicherheit, Cyber-Abwehr
- Datenflusskontrolle
- Identitäts- und Zugriffskontrolle
Zusätzlich können untergeordnete, zwingend erforderliche sonstige Leistungen für die einzuführende Lösung gefördert werden. Dazu zählen auch Beratungsleistungen und die Schulung von Multiplikatoren.
Wie wird gefördert?
- Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als De-minimis-Beihilfe gewährt.
- Der Zuwendungssatz beträgt 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung beträgt maximal 50.000 Euro je Vorhaben.
Antragsvoraussetzungen
- Zuwendungsempfänger müssen über eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Mecklenburg-Vorpommern verfügen, in der das Vorhaben umgesetzt werden soll. Die Betriebsstätte oder die Niederlassung muss bei Vorhabenbeginn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, um eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu gewährleisten. Das Vorhaben muss überwiegend in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.
- Der beantragte Fördergegenstand muss zum überwiegenden Teil den Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Sinne selbstlernender Systeme beinhalten.
- Das Vorhaben muss im Vergleich zu bisher im Unternehmen vorhandenen Prozessen signifikante Verbesserungen aufweisen, welche die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens stärken.
- Die in der De-minimis-Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt sein.
- Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger vor Beginn für das Vorhaben einen elektronischen Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt hat und mit dem Vorhaben nicht begonnen wurde, bevor der elektronische Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingegangen ist.
- Das geförderte Vorhaben soll grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten durchgeführt werden (Projektzeitraum).
- Die Finanzierung des Eigenanteils muss sichergestellt sein und nachgewiesen werden.
- Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie kann innerhalb von drei Jahren für maximal ein Vorhaben je Zuwendungsempfänger gewährt werden.
- Anträge, deren zuwendungsfähige Ausgaben die nachfolgenden Schwellenwerte nicht überschreiten, sind nicht zuwendungsfähig (Bagatellgrenze):
a) 15.000 EUR (bis einschließlich 50 Mitarbeiter),
b) 20.000 EUR (über 50 Mitarbeiter) - Zuwendungen an Unternehmen dürfen nicht gewährt werden, solange das Unternehmen einer bestandskräftigen Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen ist.
- Eine Kumulation der nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen mit anderen staatlichen Beihilfen oder Zuwendungen der Europäischen Union, die für dieselben bestimmbaren zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und beansprucht werden, ist ausgeschlossen.
Informationen und Antragstellung:
TBI Technologie-Beratungs-Institut GmbH
Hagenower Straße 73
19061 Schwerin
0385 - 3993 165
info@tbi-mv.de
www.tbi-mv.de