Härtefallhilfen für Energiemehrkosten (KMU) ab sofort beantragbar

Karussell-Element

Taschenrechner und Geldscheine mit Textfreiraum Schlagwort(e): geld, finanzen, euro, textfreiraum, bank, taschenrechner, buchhaltung, kosten, zahlen, kapital, kredit, schulden, geldanlage, investment, gewinn, rendite, bezahlen, darlehen, konto, sparen, konzept, abrechnung, ausgaben, bilanz, budget, finanzierung, business, geldscheine, zinsen, währung, banknoten, reichtum, einkommen, gehalt, geldschein, steuern, schein, scheine, verdienen, bargeld, rente, altersvorsorge, versicherung, börse, finanzamt, investition, steuer, panorama
Boris Zerwann

Seit dem 15. Februar 2023 können kleine und mittlere Unternehmen beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) Härtefallhilfen für besonders hohe Energiekosten im Jahr 2022 beantragen.Härtefallhilfen für Energiemehrkosten (KMU) ab sofort beantragbar

Gefördert werden kleinste, kleine und mittlere Unternehmen für die eine Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Haupterwerb und eine entsprechende Gewerbeanmeldung vorliegt mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern. Durch die Maßnahme sollen die von den Antragstellenden zu tragenden Ausgabensteigerungen im Jahr 2022 für Energie anteilig ausgeglichen werden. Ausgaben für Energie im Sinne dieser Grundsätze umfassen die Aufwendungen für Strom, Gas, Heizöl, Holz/Pellets und Kohle. Nicht erfasst sind Treibstoffe für Fahrzeuge und fahrbare Maschinen und Fernwärme.

Die Förderung wird als Billigkeitsleistung gewährt und ist auf einen Höchstbetrag von 200.000 EUR je Antragsteller begrenzt.

Wie wird gefördert?

  • die Billig­keit­sleistung für Antrag­stellende mit leitungs­gebundener Energie­versorgung aus Strom (Fall­gruppe 1) und/oder Gas (Fall­gruppe 2) wird als einmaliger Ausgleich im Wege einer Teil­finanzierung als fester Betrag in der Höhe eines durch­schnittlichen monat­lichen Abschlags in Form einer nicht rückzahl­baren Billig­keits­leistung gewährt. Die Höhe der Hilfe beträgt bis zu 100 % der nach­gewiesenen monatlichen vertrag­lichen Abschlags­zahlung im Zeitraum Juni bis November 2022
          
    • Voraus­setzungen:
           
      • der Monats­durchschnitt des Abschlages muss mindestens 1.000 EUR betragen
      • der Arbeits­preis (im Durch­schnitt des Zeit­raumes) muss sich ver­dreifacht haben
  • die Billig­keits­leistung für Antrag­stellende mit nicht leitungs­gebundener Energie­versorgung (Fall­gruppe 3) wird als einmaliger Ausgleich im Wege einer Teil­finanzierung als fester Betrag in Höhe von bis zu 80 % der Ausgaben, die über die Ver­dreifachung der Beschaffungs­ausgaben hinaus­gehen, in Form einer nicht rück­zahlbaren Billig­keits­leistung gewährt
          
    • Voraus­setzungen:
            
      • die Beschaffungs­ausgaben in 2022 gegenüber 2021 müssen einen über die Ver­dreifachung hinaus­gehenden Ausgaben­anstieg von mindestens 1.250 EUR aufweisen
      • der Antrag­stellende muss bestätigen, dass er nach­weisen kann, dass seine Energie­kosten, ohne Kosten für Treib­stoffe für Fahr­zeuge und fahr­bare Maschinen, für das Jahr 2021 mindestens 6,0 % vom Umsatz ausmachten
  • die Höhe der Billigkeitsleistung ist auf einen Höchstbetrag von 200.000 EUR je Antragsteller begrenzt. Sind mehrere Unternehmen miteinander verbunden, ist die Summe der Billigkeitsleitungen an diese Unter­nehmen eben­falls auf max. 200.000 EUR gedeckelt

Weitere Informationen zur Förderung und die Antragsunterlagen finden Sie auf der Homepage des LFI.