
Pflicht zur ArbeitszeiterfassungHandwerk fordert Ausnahmen
Drei Jahre nach dem "Stechuhr-Urteil" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Unternehmen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen müssen.
Schon vor diesem Urteil gibt es geltende umfassende Verpflichtungen zur Arbeitszeitaufzeichnung, sei es nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitszeitgesetz. Die entsprechenden Dokumentationspflichten bringen für die Betriebe schon jetzt einen erheblichen Mehraufwand mit sich.
Laut dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) wird eine Ausweitung der Arbeitszeiterfassung auf sämtliche Beschäftigte die Bürokratielasten - gerade auch für kleine Betriebe - erheblich erhöhen. Flexible Arbeitszeitvereinbarungen, z.B. Vertrauensarbeitszeit, stünden vor dem Aus.
Abschließend lässt sich das aber erst nach dem Vorliegen der ausformulierten Urteilsgründe einschätzen. Bisher liegt lediglich eine Pressemitteilung zum Gerichtsurteil vor.
Der ZDH verlangt Ausnahmen für kleine Betriebe und betont, dass der EuGH diese ausdrücklich für kleinere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugelassen hat. In dem EuGH-Urteil heißt es, dass die nationalen Gesetze "den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung tragen" könnten.