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Die gesetzliche Regelung ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten und gilt vorerst noch bis Ende Januar 2021.Insolvenzantragspflicht weiter ausgesetzt

Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden.

Wichtig: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht betrifft nicht sämtliche Unternehmen, sondern nur solche, die Opfer der Pandemie geworden sind und Aussichten auf eine Widerherstellung der Zahlungsfähigkeit bieten. 

Das Gesetz sieht im Bereich des Insolvenzrechts fünf Maßnahmen vor:

  1. Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
  2. Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  3. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  4. Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  5. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.

Die Insolvenzantragspflicht bleibt über das Jahresende hinaus ausgesetzt. In Not geratenen Unternehmen wird es darüber hinaus erleichtert, sich ohne Insolvenzverfahren zu sanieren. Auch können sich überschuldete Firmen künftig schneller als bisher von ihrer Restschuld befreien.