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Am 18. Mai hat die Landesregierung sich auf weitere Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung der Corona-Landesverordnung verständigt. In Schwerin darf außerdem der Einzelhandel ab dem 20. Mai öffnen.Kabinett beschließt weitere Lockerungen

Ergebnisse und Lockerungen der Corona-Landesverordnung der Kabinettssitzung vom 18. Mai im Überblick

Lockerung der Kontaktbeschränkungen:

Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes zulässig. Dabei gelten Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, als ein Hausstand. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet. Ebenso werden dazugehörige notwendige Begleitpersonen eines Menschen mit Behinderungen nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. Ebenfalls nicht mitgerechnet werden Geimpfte und Genesene nach der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes.

Einreiseverbot für Nebenwohnsitz gelockert:

Das Einreiseverbot gilt ab dem 07. Juni 2021 nicht mehr für Personen mit Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern sowie nicht für Personen, die mit Betreibern von Campingplätzen, Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern oder Hausbooten oder vergleichbaren Anbietern bis einschließlich 20. Mai 2021 einen Vertrag über mindestens sechs Monate für das Jahr 2021 abgeschlossen haben, sowie nicht für Personen, die Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Pächter eines auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg- Vorpommern liegenden Grundstücks, Kleingartens oder Bootseigner mit Liegeplatz in Mecklenburg-Vorpommern sind. Diese Personen dürfen sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.

Ab dem 14. Juni 2021 können zudem wieder Personen nach MV einreisen, die eine touristische Beherbergung in Anspruch nehmen.

Beherbergung von Dauercampern und Vermietung eines Liegeplatzes an Dauernutzer von Booten und touristische Beherbergung:

Die Beherbergung von Dauercampern und die Vermietung eines Liegeplatzes an Dauernutzer von Booten sind ab dem 20. Mai wieder möglich. Dauercamper und Dauernutzer von Booten müssen ihren Hauptwohnsitz entweder in Mecklenburg-Vorpommern haben oder, wenn dieser außerhalb liegt, geimpft oder genesen sein. Hierbei muss jeweils bis einschließlich 20. Mai 2021 ein Vertrag über mindestens sechs Monate für das Jahr 2021 geschlossen worden sein. Die Beherbergung ist zulässig, sofern die Inanspruchnahme der Leistung unter ausschließlicher Nutzung eigener sanitärer Anlagen erfolgt.

Ferner ist grundsätzlich eine Beherbergung aus touristischen Gründen für Personen mit Hauptwohnsitz in M-V ab dem 07. Juni 2021 und für Personen mit Hauptwohnsitz außerhalb von M-V ab dem 14. Juni 2021 wieder möglich.

Öffnung im Einzelhandel:

Ab dem 25. Mai 2021 sind sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels geöffnet und können ohne Test besucht werden. Es besteht weiterhin die Pflicht einer Mund-Nase-Bedeckung sowie einer Kundenkorbpflicht.

Öffnung von Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoostudios:

Ab dem 25. Mai 2021 sind sämtliche Dienstleistungsbetriebe für den Publikumsverkehr geöffnet. Hierzu zählen Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoostudios und ähnliche Betriebe, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, wie zum Beispiel Barbiere.

Auflagen:

  • Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen ist nur für solche Besucher gestattet, die über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis verfügen.
  • Die Testpflicht gilt nicht für medinzinisch/therapeutisch/pflegerisch notwendige Behandlungen der Fußpflege.
  • Für Kunden besteht nach wie vor die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar). Das Abnehmen der Maske ist zulässig, wenn dieses zur Entgegennahme der Leistung zwingend erforderlich ist.
  • Beschäftigte mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten Innenbereichen verpflichtet, medizinische Gesichtsmasken (z.B. OP-Masken) oder Atemschutzmasken zu tragen.
  • Das Abnehmen der Maske ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.

Öffnung von Gaststätten:

Ab dem 23. Mai 2021 sind Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes für den Publikumsverkehr geöffnet. Hierunter fallen auch Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, die ihren Betrieb als Schankwirtschaften fortsetzen. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind weiter verboten.

Die Bewirtung im Innenbereich und Außenbereich ist bis 24 Uhr erlaubt. Die Inanspruchnahme der Bewirtung ist im Innenbereich nur nach vorheriger Reservierung und grundsätzlich nur für Gäste gestattet, die über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis gemäß § 1a der Verordnung verfügen. Geimpfte und Genesene sind nach der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes Getesteten gleichgestellt und benötigen deshalb keinen Test.

Im Außenbereich kann eine Bewirtung ohne vorherige Reservierung und ohne Test erfolgen.

Öffnungen von Kantinen:

Personalrestaurants, Kantinen und ähnliche Betriebe dürfen ihren Betrieb fortsetzen. Sie können ab dem 20. Mai öffnen.

Öffnung von Fahrschulen, Flugschulen sowie ähnliche Einrichtungen:

Ab dem 25. Mai 2021 sind Fahrschulen, Flugschulen sowie ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet.

Autokinos können öffnen:

Autokinos können ab dem 20. Mai öffnen. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen. Die Autos müssen mindestens im Abstand von 1,5 Meter geparkt werden.

Die Corona-Landesverordnung tritt am Donnerstag, den 20. Mai in Kraft. Bei allen genannten Punkten müssen die gültigen Hygienevorschriften und die AHA-Regeln eingehalten werden.



Änderung der Allgemeinverfügung für Schwerin:

Für die Landeshauptstadt wurde auf Basis der stabilen Infektionszahlen entschieden, den stationäre Einzelhandel in Schwerin ab Donnerstag, den 20. Mai 2021, wieder zu öffnen und weitere Beschränkungen wie die Maskenpflicht auf dem Marienplatz ab 20. Mai 2021 ebenfalls auszusetzen. Die entsprechende Allgemeinverfügungen werden unter www.schwerin.de/bekanntmachungen veröffentlicht. Weitere Lockerungen, die z.B. Kontaktbeschränkungen, die Öffnung der Gastronomie und des Tourismus betreffen, werden durch die neuen Corona-Landesverordnung auf Landesebene geregelt.