Kosmetik
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Die Landesregierung hat verkündet, dass ab dem 7. Mai auch die Kosmetiker wieder ihre Tätigkeit aufnehmen können. Die Auflagen dafür sind in der neuen Landesverordnung festgelegt.Kosmetikstudios dürfen ab 7. Mai wieder öffnen

Das Kabinett hat am 5. Mai weitere Änderungen der Corona-Schutz-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern beschlossen. Für das Handwerk und den Dienstleistungsbereich hat man sich auf weitere Öffnungen beziehungsweise Lockerungen verständigt.

Nach den Friseuren können nun auch Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios, Fußpflege, Physiotherapeuten und Logopäden und ähnliche Unternehmen ihren Betrieb ab Donnerstag, dem 7. Mai 2020  fortsetzen.

Öffnung unter Auflagen:

Betriebe des Heilmittelbereichs und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, haben folgende Auflagen zur Hygiene zu treffen:

1. Die Betriebe haben sicherzustellen, dass der Zutritt derart gesteuert wird, dass Warteschlangen vermieden werden;

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen einfachen medizinischen Mund- und Nasenschutz zu tragen;

3. am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder ähnliches darauf hinzuweisen, dass Kundinnen und Kunden mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Behandlung ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind;

4. direkte Kundenkontaktflächen sind nach jedem Kundenbesuch mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern; Flächen die mit Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Behandlung mit einem mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren;

5. nach jedem Kundenkontakt hat das behandelnde Fachpersonal eine gründliche Händewaschung durchzuführen;

6. Behandlungsräume sind regelmäßig, das heißt mindestens alle zwei Stunden, zu lüften.

Kundinnen und Kunden müssen, sofern die Art der Leistung bzw. Behandlung dies zulässt, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) tragen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase- Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber seine Gefährdungsbeurteilung und die sich daraus ergebenden konkreten Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten an die Situation anzupassen. Hierzu sind der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie die jeweils allgemeinen gesteigerten hygienischen Anforderungen zugrunde zu legen.