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argum / Falk Heller

Nachweisgesetz voraussichtlich ab August 2022Mehr Pflichtangaben in Arbeitsverträgen?

Im Nachweisgesetz wird geregelt, dass Arbeitgeber wesentliche Arbeitsbedingungen dem Arbeitnehmer schriftlich zur Kenntnis geben müssen. Die übliche Form dafür ist der Arbeitsvertrag. Das Gesetz soll jetzt novelliert werden und deutlich mehr Pflichtangaben vorsehen. Wenn Bundesrat und Bundestag zustimmen, tritt das neue Gesetz schon im August 2022 in Kraft.

Grundlage für die Novellierung ist eine EU-Richtlinie über Arbeitsbedingungen, die seit zwei Jahren in Kraft ist. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, neue Regelungen zu schaffen, um verbesserte Arbeitsbedingungen zu schaffen.

Im Handwerk stößt die Umsetzung auf Kritik, zum Beispiel aus dem Bäckerhandwerk. „Der Gesetzentwurf schießt über das Ziel hinaus. Statt wie versprochen die Richtlinie 1:1 ins deutsche Recht umzusetzen, werden erneut durch die Hintertür die Vorgaben der EU-Richtlinie verschärft. So etwa bei den künftig vorgeschriebenen Angaben zu Ruhepausen oder der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, warum der deutsche Gesetzentwurf die im Europarecht ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit des digitalen Versands ignoriert. In Zeiten der Digitalisierung und Flexibilisierung der Arbeitswelt unglaublich“, kritisiert Daniel Schneider, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. Die ausschließliche Vorgabe der Schriftform für Arbeitsverträge und andere wesentliche Vertragsbedingungen sei unnötige Bürokratie und sollte entfallen, fordert Schneider daher.

Stattdessen bringt der Gesetzentwurf neue, zusätzliche Bürokratie für die Betriebe mit sich: Erheblicher Anpassungsbedarf bei der Neuerstellung und Änderung von Arbeitsverträgen ist die Folge. Künftig müssten deutlich mehr Vertragsinhalte in Papierform niedergelegt werden. Das widerspricht dem Wunsch von Unternehmen und Beschäftigten, Arbeitsbeziehungen stärker zu digitalisieren. Für jeden Verstoß droht Arbeitgebern zukünftig sogar ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro, wenn diese nicht die wesentlichen Vertragsbedingungen in Papierform zur Verfügung stellen.

„In der aktuellen Situation benötigen insbesondere die klein- und mittelständischen Unternehmen dringend spürbare Entlastungen – beispielsweise indem die Digitalisierung des Arbeitsvertragsrechts ermöglicht und so den Anforderungen der modernen Arbeitswelt gerecht wird. Das Digitalisierungsverbot für Arbeitsverträge und andere wesentliche Vertragsbedingungen muss daher abgeschafft werden“, resümiert Daniel Schneider.

Ihr Ansprechpartner in der Handwerkskammer zu diesem Thema:

Steffen Rötz

Leiter Recht und Beitrag und stellvertretender Hauptgeschäftsführer

Tel. 0385 7417 - 1500

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