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Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona-Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten.Neustarthilfe für Soloselbständige ohne Fixkosten

Aktuell: 

Die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige wird bis Jahresende verlängert. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.

Neustarthilfe:

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige und kleine Kapitalgesellschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Alternativ zur Überbrückungshilfe III können Sie einmalig die Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro (bzw. im Falle von Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern bis zu 30.000 Euro) beantragen. Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird. Haben die Soloselbständigen bzw. die Kapitalgesellschaften im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen, dürfen sie die Neustarthilfe in voller Höhe behalten. Andernfalls ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen.

Eine gleichzeitige Antragstellung für eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III ist nicht möglich. Soloselbständige oder Soloselbstständige mit Personengesellschaft können den Antrag direkt oder über einen prüfenden Dritten stellen. Kapitalgesellschaften müssen den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.

Mehr erfahren

Beratung und weitere Informationen zu den Hilfen gibt es bei der Corona-Hotline der Handwerkskammer unter: 0385 7417-133.