
Strahlenschutzverordnung NiSVNotwendige Schulungen für Kosmetiker
Kosmetiker, die bestimmte Geräte nutzen, müssen die zugehörigen Fachkundenachweise bis zum 31. Dezember 2022 erbringen. Ursprünglich hatte die NiSV ("Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen") einen Nachweis bis spätestens zum 31. Dezember 2021 vorgegeben.
Da die für den Nachweis notwendigen Schulungen infolge von Corona-Schutzmaßnahmen nicht wie vorgesehen bis Ende 2021 absolviert werden konnten, sollte der zeitliche Aufschub soll vor allem kleinere Kosmetikstudios und selbständige Kosmetikerinnen und Kosmetiker vor übermäßiger Belastung schützen.
Die um ein Jahr verschobene Frist betrifft Anforderungen an erforderliche fachliche Kenntnisse der Personen, die Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen einsetzen. Dies sind zum Beispiel Laser und intensive Lichtquellen (IPL) zur dauerhaften Haarentfernung oder von Ultraschall und Hochfrequenz unter anderem zur Hautverjüngung.
Die geänderte Strahlenschutzverordnung (NiSV) verlangt für bestimmte Geräte eine Registrierung und eine besondere Qualifikation der Personen, die sie bedienen. Bis zum Jahresende 2022 müssen sie dafür einen Lehrgang mit Qualifizierungsnachweis absolvieren.
Um diese Anwendungen geht es in der NiSV
- Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen (zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung),
- Hochfrequenzgeräte (zum Beispiel zur Hautverjüngung oder Fettreduktion),
- Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation,
- Anlagen zur Stimulation des Zentralen Nervensystems,
- Ultraschallgeräte (zum Beispiel zur Fettreduktion), sowie
- Magnetresonanztomographen, die gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen durchgeführt werden.
Der Vollzug der NiSV obliegt den Bundesländern. Konkrete Vollzugsfragen sind an die zuständigen Vollzugsbehörden beziehungsweise an die zuständigen obersten Landesbehörden zu richten. Die Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (NiSGZustLVO MV) unterscheidet zwischen Anwendern in Gesundheitseinrichtungen und außerhalb von Gesundheitseinrichtungen. (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV) richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)
Zuständige Vollzugsbehörde für Gesundheitseinrichtungen: Landesamt für Gesundheit und Soziales
Örtliche Gesundheitsämter:
Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Schwerin
E-Mail: gesundheitsamt@schwerin.de
Ansprechpartnerin: Frau Schulrath
Telefon: (0385) 545-2868
Gesundheitsamt des Landkreises Ludwigslust-Parchim
E-Mail: FD53@kreis-lup.de
Ansprechpartnerin: Frau Teske
Telefon: (03871) 722-5308
Gesundheitsamt des Landkreises Nordwestmecklenburg
E-Mail: ga@nordwestmecklenburg.de
Gesundheitsamt des Landkreises Rostock
E-Mail: claudia.jonas@lkros.de
Ansprechpartnerin: Frau Jonas
Zuständige oberste Landesbehörde:
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport (des Landes Mecklenburg-Vorpommern)
Referat Arbeitsschutz und Referat Öffentliches Gesundheitswesen, Infektionsschutz und Rettungsdienst
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Funktionspostfach des Ministeriums: AG-NiSG@wm.mv-regierung.de