
Lieferung und Installation von PhotovoltaikanlagenNull Prozent Umsatzsteuer
Seit dem 01. Januar 2023 gelten maßgebliche Änderungen im Umsatzsteuer- und Einkommensteuerrecht für die Lieferung von kleinen Photovoltaikanlagen und größeren Anlagen, wenn diese auf Wohnhäusern und anderen begünstigten Gebäuden installiert werden.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird in § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes ein sogenannter 0%-iger Umsatzsteuersatz für den Verkauf von Solarmodulen eingefügt.
Von der Umsatzsteuerbegünstigung können Lieferanten von Solarmodulen profitieren, wenn die Lieferung an einen Photovoltaikanlagenbetreiber, der die Photovoltaikanlage errichtet und zwar auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen- und anderen Gebäuden die dem Gemeinwohl dienen.
Weitere Informationen sind auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums zu finden.