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Online-Verkäufe und -VerträgePflicht zum elektronischen Widerrufsbutton

Wer einen Online-Shop betreibt oder es digital ermöglicht, einen Service oder auch nur einen Termin zu buchen, muss sich darauf einstellen, ab dem 19. Juni 2026 einen Widerrufsbutton auf seiner Website haben zu müssen. Das entsprechende "Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts" wurde Mitte Dezember im Bundestag beschlossen, Ende Januar folgte der Bundesrat. Die Neuregelungen gelten ab dem 19. Juni 2026. Die Bundesregierung setzt damit EU-Vorgaben um.

Hintergrund: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen einfacher einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen können. Unternehmen werden daher verpflichtet, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Dieser muss gut sichtbar und lesbar sein und eine Widerrufsfunktion bereitstellen. Etwa mit der Bezeichnung "Vertrag widerrufen" oder einer anderen gleichbedeutenden, eindeutigen Formulierung muss die Funktion dann "während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein", heißt es im Gesetz, das bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist.

Der verpflichtende Button soll es ermöglichen, Online-Verträge einfacher zu widerrufen. Gemeint sind mit den Verträgen auch simple Online-Einkäufe und Buchungen von jeglichen Leistungen. Das Gesetz bezieht sich grundsätzlich auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen. Mit nur wenigen Klicks soll der Widerruf eine Sache genauso einfach möglich werden, wie der Einkauf oder die Buchung. Die Bundesregierung möchte damit eine unbürokratische Lösung zum Standard machen.

Die Pflicht gilt dabei sehr umfassend. Das Gesetz sieht nur wenige Ausnahmen vor. Auf Anfrage der Deutschen Handwerks Zeitung teilt eine Sprecherin des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit, dass die Pflicht unabhängig davon gilt, welches Produkt oder welche Dienstleistung die Unternehmen anbieten, wie groß die Unternehmen sind und ob der Online-Handel lediglich ein Zusatzgeschäft ist.

Was künftig bei Verstößen droht

Das Gesetz sieht auch bessere Verbraucherrechte bei Finanzgeschäften per Internet oder Telefon vor. So müssen Anbieter von Finanzdienstleistungen ihre Kunden künftig angemessen über die Produkte und ihre Folgen aufklären. Mit dem neuen Gesetz wird zudem das sogenannte ewige Widerrufsrecht bei Verträgen für Finanzdienstleistungen abgeschafft. Künftig kann ein solcher Vertrag höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen werden, wenn die Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt wurden. Bei Lebensversicherungen verdoppelt sich die Frist auf 24 Monate und 30 Tage.

Bleibt die Frage, was Betrieben oder Websitebetreibern mit Online-Shops droht, die der Pflicht nicht nachkommen. Hierzu teilt die Ministeriumssprecherin mit: "Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Einführung des Widerrufsbuttons kann nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden." Eine Kontrolle beispielsweise durch eine Behörde sei aber nicht vorgesehen.

Welche Ausnahmen für Online-Verkäufe und handwerkliche Dienstleistungen greifen, ist hier nachzulesen.

(Quellen: Deutsche Handwerks-Zeitung)