Flüchtlinge im Handwerk
Handwerskammer Schwerin

Praktika, Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen

Wenn ein Handwerksbetrieb einen Geflüchteten in ein Praktikum oder in eine Ausbildung aufnehmen möchte, stehen detaillierte Informationen zur Verfügung, welche unterschiedlichen Zugänge es gibt und welche Voraussetzungen zu beachten sind.

Die Informationsbroschüre "Praktika für Flüchtlinge", die von dem Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) in Kooperation mit der BDA entstanden ist, beantwortet häufig gestellte Fragen zum Einsatz von Praktika für Flüchtlinge mit Bleibeperspektive.

Die Broschüre informiert auch anhand von Praxisbeispielen u. a. zu den folgenden Fragen:

  • Wann haben Asylbewerber/innen, Geduldete und anerkannte Flüchtlinge einen Zugang zu Praktika?
  • Muss die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilen?
  • Was gilt es mit Blick auf den gesetzlichen Mindestlohn und die Unfallversicherung zu beachten?

Dabei unterscheidet die Broschüre zwischen verschiedenen Arten von Praktika. Neben "echten" betrieblichen Praktikumsverhältnissen (einschließlich Orientierungs- und Pflichtpraktika) wird auch auf andere betriebliche Maßnahmen mit Praktikumscharakter eingegangen, die der Heranführung an eine Ausbildung oder Beschäftigung dienen.

Ausbildungsduldung für Flüchtlinge

Die „Ausbildungsduldung“, häufig auch „3+2-Regelung“ genannt, eröffnet abgelehnten Asylsuchenden und geduldeten Ausländern, welche bereits in Ausbildung sind oder diese konkret anstreben, eine Bleibeperspektive in Deutschland. Daraus ergeben sich für die Ausbildungsunternehmen Planungssicherheit, aber auch Mitwirkungspflichten im gesamten Ausbildungszeitraum.

Die Ausländerbehörde kann die so genannte „Ausbildungsduldung“ gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG ausstellen, d. h. die Duldung für die Dauer der im Ausbildungsvertrag benannten Ausbildungszeit. Daraus ergeben sich für das Ausbildungsunternehmen u. a. folgende Verpflichtungen:

Nach § 60 a Abs. 2 Satz 7 AufenthG ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, in den Fällen, in denen die Ausbildung nicht betrieben (3 Tage unentschuldigt) oder abgebrochen wird, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen. § 60 a Abs. 2 Satz 10 sieht vor, dass nach einer vorzeitig abgebrochenen Ausbildung einmalig eine Duldung für sechs Monate zur Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle erteilt wird.

Sollte der Ausbildungsbetrieb diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, kann dies eine Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen, welche mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € bestraft werden kann (vgl. § 98 Abs. 2 b i. V. m. § 98 Abs. 5 AufenthG).

Hinweise zum Ablauf des Vertragsabschlusses:

Prüfen Sie in den Dokumenten die Beschäftigungserlaubnis, z. B.

  • „Erwerbstätigkeit gestattet“
  • „Beschäftigung gestattet“
  • „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet“
  • „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“

Schließen Sie ggf. einen Berufsausbildungsvertrag und reichen diesen in 2-facher Ausfertigung mit Antrag auf Eintragung unverzüglich und vollständig bei der zuständigen Stelle (Handwerkskammer) ein. Zudem muss der Ausbildungsvertrag mit Eintragungsvermerk der zuständigen Stelle (IHK) dem Auszubildenden ausgehändigt werden, damit er diesen zur Beantragung/Eintragung der Duldung in die Dokumente der Ausländerbehörde vorlegen kann. Wird die Ausbildungsduldung abgelehnt, darf die Ausbildung nicht angetreten werden. Bei Nachfragen bzw. falls weitere Informationen benötigt werden, sollte sich der Ausbildungsbetrieb mit der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der regionalen Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.