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EnergiekostenPreisbremsen und Härtefallhilfen

Preisbremsen und Härtefallhilfen:

Am 8. Dezember 2022 hat sich der Bundeskanzler mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf Energiepreisbremsen und auf flankierende Härtefallhilfen für besonders von den gestiegenen Energiekosten betroffenen Betriebe geeinigt. Bundestag und Bundesrat haben die Gas- und Wärmepreisbremse sowie die Strompreisbremse beschlossen. 

Die Preisbremsen sollen alle nach dem gleichen Prinzip greifen. Wie hoch die Entlastung für Betriebe ist, hängt jeweils von ihrem prognostizierten Jahresverbrauch, ihrem tatsächlichen Verbrauch und dem vertraglich vereinbarten Preis ab. Bei Gas, Wärme und Strom ist der Preis für jeweils 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs gedeckelt. Verbrauchen Betriebe mehr, müssen sie den Marktpreis zahlen.

Die Preisbremsen treten zum 1. März 2023 in Kraft. Rückwirkend gibt es auch für die Monate Januar und Februar eine Entlastung. Die Preisbremsen gelten dann bis zum 30. April 2024.

Gaspreisbremse:
Mit der Gaspreisbremse sollen private Haushalte und kleine Unternehmen mit einem Gasverbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) pro Jahr entlastet werden. Für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch zahlt man einen gedeckelten Preis von 12 Cent pro kWh. Für darüber hinaus gehenden Verbrauch zahlen Betriebe und Haushalte den neuen, hohen Gaspreis des Gasversorgers.

Wärmepreisbremse: 
Auch für Fernwärmeabnehmer gibt es eine Preisbremse. Auch sie gilt für Betriebe, die weniger als 1,5 Millionen kWh pro Jahr verbrauchen. Bei der Wärmepreisbremse beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Der niedrige Preis gilt auch hier für 80 Prozent des es im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch müssen Betriebe und private Haushalte den normalen Marktpreis zahlen.

Strompreisbremse:
Die Strompreisbremse greift bei Betrieben, die weniger als 30.000 Kilowattstunden (kWh) Strom pro Jahr verbrauchen. Sie erhalten wie private Haushalte 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro kWh. Geht der Verbrauch darüber hinaus, zahlen kleine Betriebe und private Haushalte den Preis, den sie mit dem Versorger vereinbart haben.

Verfahrensweise:
Betriebe müssen nichts tun, um von den Energiepreisbremsen zu profitieren, denn laut Bundesregierung werden sie automatisch entlastet. Das bedeutet: Sie erhalten die Entlastungsbeträge entweder über die Abrechnung ihres Energieversorgers oder über die Betriebskostenabrechnung ihres Vermieters. 

Zusätzlich zu den drei Energiepreisbremsen soll es Härtefallhilfen geben. Die Details müssen die Länder noch festlegen. Sicher ist aber schon, dass es auch Unterstützung für Betriebe geben wird, die Brennstoffe wie Pellets, Öl oder Flüssiggas nutzen.

Ausgestaltung und Vorgehen bei den Härtefallhilfen in Mecklenburg-Vorpommern:

Der Bund stellt den Ländern über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds WSF eine Milliarde Euro „für eine Härtefallregelung für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU), die trotz der Soforthilfe im Dezember 2022 und der Strom- und Gaspreisbremse 2023/2024 des Bundes bis zum Ende der Laufzeit der Strom- und Gaspreisbremse im April 2024 im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Strom und Gas betroffen sind“, zur Verfügung.

In Mecklenburg-Vorpommern stehen für besondere Härtefälle insgesamt 50 Millionen Euro zur Verfügung: 20 Millionen Euro vom Bund für seine sogenannte KMU-Härtefallregelung, 20 Millionen Euro vom Land, mit denen die Regelung des Bundes verstärkt oder eigene Regelungen finanziert werden können sowie weitere zehn Millionen Euro für Härtefalldarlehen bei Materialpreissteigerungen und Lieferkettenstörungen. Darüber hinaus übernimmt das Land Ausfallbürgschaften zur Absicherung von Kreditfinanzierungen, um die Liquidität der Wirtschaft zu sichern.  

Die derzeitigen Planungen sehen neben den bereits bestehenden Hilfsangeboten drei neue Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von 40 Millionen Euro (als Bestandteil der oben genannten 50 Millionen Euro) zur Unterstützung bei hohen Energiemehrkosten vor:

 Maßnahme 1: Weitergehende Unterstützung bei Strom und Gas für das Jahr 2022

Unternehmen, die im Zeitraum Juni bis November 2022 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum mindestens den vierfachen Preis für Strom und/oder Gas zahlen mussten, sollen eine Einmalzahlung in Höhe eines Abschlages beantragen können.

Maßnahme 2: Abmilderung besonders hoher Mehrkosten für das Jahr 2022 bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern

Im Blick dieser Unterstützung sind energieintensivere Unternehmen mit einem anderen Hauptenergieträger als Strom, Fernwärme und Gas. Das sind beispielsweise Heizöl, Kohle oder Pellets. Vorgesehen ist ein einmaliger Zuschuss zu den Energiemehrkosten im Jahr 2022 (Zeitraum Januar bis November) oberhalb der Verdreifachung im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Eine weitere Voraussetzung für die Förderung soll eine Energieintensität von mindestens sechs Prozent sein. Das heißt: Die Energiekosten im Unternehmen müssen im Jahr 2021 mindestens sechs Prozent des Umsatzes betragen.

Maßnahme 3: Einrichtung einer Härtefallkommission für die Regelung anderweitiger besonderer Härtefälle von Energiemehrkosten

Trotz der geplanten Unterstützung wird es weitere Einzelfälle von besonderer Härte geben, die nicht vorab vollständig definiert werden können. Diese werden gesondert betrachtet, um Einzelfalllösungen zu finden. In der Härtefallkommission sollen unter anderem die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern vertreten sein.

„Nun gilt es, weitere Details der Härtefallhilfen zu präzisieren. Auch stehen letzte Abstimmungen mit dem Bund noch aus. Das Kabinett der Landesregierung wird sich gleich zu Beginn des Jahres 2023 mit den Härtefallhilfen befassen. Danach geht es in die Feinabstimmung mit dem Landesförderinstitut“, so Wirtschaft- und Energieminister Reinhard Meyer. 

Hotline weiter geschaltet

Für Unternehmen mit Schwierigkeiten oder auch mit allgemeinen Fragen zur Finanzierung, Fördermittelbeschaffung, Qualifizierung von Beschäftigten oder Organisation der Unternehmensnachfolge steht weiterhin die vom Wirtschaftsministerium bei der GSA (Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH) eingerichtete Unternehmens-Hotline 0385/588-15588 bereit.