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Die aktuellen Hilfsprogramme des Bundes zur Unterstützung von Unternehmen in der Corona-Pandemie im Überblick.Überbrückungshilfen

Aktuelle Mitteilung der Bundesregierung:

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, Fixkostenzuschüsse erhalten. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet - maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

2021-01-20-aktuelle-corona-hilfen
Bundesministerium der Finanzen



Zugang zur Überbrückungshilfe III:

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Ein darüberhinausgehender Nachweis entfällt.
  • Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro in Deutschland. Damit haben auch größere mittelständische Unternehmen Zugang zu dieser Hilfe, was insbesondere auch im Einzelhandel wichtig ist.
  • Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, daher sind Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt, Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.

Fördervolumen und Abschlagshöhe:

  • Die monatlichen Höchstbeträge werden deutlich erhöht und vereinheitlicht. Unternehmen können bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt 200.000 bzw. 500.000 Euro). Allerdings gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts.
  • Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen.
  • Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro angehoben, um Unternehmen schnell und effektiv helfen zu können. Erste Abschlagszahlungen sind im Februar zu erwarten, die reguläre Auszahlung ist für März geplant.

Fixkostenerstattung abhängig vom Umsatzrückgang

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

- bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
- bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
- bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc.

Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Ma߬nahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.

Katalog der förderfähigen Kosten wurde erweitert

Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechend angemessene Kosten bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.

Hilfen für Soloselbstständige verbessert

  • Neustarthilfe auf einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt
  • Maximale Betriebskostenpauschale auf 7.500 Euro erhöht

Mehr Informationen zu den Hilfen für Soloselbständige finden Sie hier.



Corona-November- und Dezemberhilfe

Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffen viele Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb alle diese Betroffenen mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannten November- und Dezemberhilfe. Alle diese Betroffenen erhalten schnell und unbürokratisch Hilfe in Form von Zuschüssen. Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober beziehungsweise 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung bis einschließlich 31. Oktober 2020 gewählt werden.

  • Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden.
  • Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 31.03.2021 gestellt werden.

Überbrückungshilfe II

Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021. Das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt die Überbrückungshilfe II des Bundes für in Mecklenburg-Vorpommern antragsberechtigte Unternehmen mit monatlichen Festbeträgen für Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld abgedeckt sind. Die Beantragung des ergänzenden Beitrags zu den Personalkosten aus dem MV-Härtefallfonds kann zusammen mit der Beantragung der Überbrückungshilfe erfolgen. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Ferner ergänzt das Land in begründeten Ausnahmefällen um eine anteilige Erstattung von Tilgungen bzw. den Tilgungsanteil von Leasingraten in Höhe von 95% der für betriebliche Investitionen errechneten linearen anteiligen Abschreibungen, maximal der anteiligen Tilgung. Für die Beantragung der Erstattung von Tilgungs- und Leasingraten ist das entsprechende Formblatt, das Sie im Downloadbereich finden, ausgefüllt den Online-Antragsunterlagen beizufügen, indem das Formblatt ebenfalls hochgeladen werden muss. Für diesen Teil wird ein separater Bescheid ergehen. (Angaben: Lfi MV)

Beratung und weitere Informationen zu den Hilfen gibt es bei der Corona-Hotline der Handwerkskammer unter: 0385 7417-133

› Weitere Informationen der Bundesregierung zu allen Unterstützungsmaßnahmen für Selbstständige und Unternehmen