
In der Corona-Krise will die Bundesregierung befristet die Umsatzsteuer absenken. Sie soll vom 1. Juli bis 31. Dezember 16% betragen statt derzeit 19%, beim ermäßigten Satz gelten 5% statt 7%. Umsatzsteuer: Was Sie jetzt beachten sollten
Die geplante Senkung hat z.B. Folgen für Angebote, Verträge, Gutscheine oder Anzahlungen. Die neuen Steuersätze gelten für alle Umsätze, die im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 erfolgen. Entscheidend ist daher, wann die Leistung erbracht wird.
Eine Leistung gilt im Umsatzsteuer-Recht als ausgeführt, wenn sie fertig oder beendet ist. Zur Bestimmung des Leistungszeitpunkts kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitraum die Arbeiten durchgeführt wurden, sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung oder Beendigung der Leistung.
Beispiel:
Ausführung der Leistung: 8.6.-29.6.2020
Abnahme: 3.7.2020
Rechnungsstellung: 4.8.2020
Umsatzsteuer-Satz: 16 %
Bereits vor einigen Wochen hat die Bundesregierung beschlossen, dass vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 für vor Ort verzehrte Speisen generell nur noch der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt. Durch die Mehrwertsteuersenkung werden für vor Ort verzehrte Speisen und für mitgenommen Speisen nur noch 5% Umsatzsteuer fällig. Davon profitieren z.B. auch Bäcker und Fleischer. Dies gilt aber nur für Speisen, nicht für Getränke. Für Getränke wird 16% Umsatzsteuer fällig.
Ein Merkblatt des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) gibt Antworten darauf, welcher Steuersatz aktuell bei Anzahlungen anzuwenden ist und wie sich die Absenkung bei Gutscheinen auswirkt. Darin finden sich auch detaillierte Erläuterungen zu Angeboten und Verträgen. Das Merkblatt kann weiter unten auf dieser Seite heruntergeladen werden.
Zu beachten ist, dass die Umsatzsteuersenkung noch offiziell beschlossen werden muss und die aktuell vorliegenden Informationen deshalb noch als vorläufig gelten. Wir werden Sie schnellstmöglich informieren, sobald uns Neuigkeiten vorliegen.