
Die Landesregierung hat unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der Frist für die Kassenaufrüstung bis zum 31.03.2021 gewährt. Es ist aber fraglich, ob eine flächendeckende Implementierung der Cloud-TSE bis zum 31. März 2021 in den Betrieben erfolgen kann.Update zur Kassenführung
Update zur Kassen-Aufrüstung
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) geht davon aus, dass eine flächendeckende Implementierung der Cloud-TSE bis zum 31. März 2021 in den Betrieben nicht erfolgen kann. Dies liegt in der Umsetzung der Anforderungen an die Anwenderumgebung und des noch ausstehenden Abschlusses des Zertifizierungsverfahrens der fiskaly Cloud-TSE begründet.
Handlungsempfehlungen für Betriebe:
Die Betriebe, die sich für den Einsatz einer Cloud-TSE-Lösung entschieden haben, sollten mit ihrem Kassenhersteller bzw. Kassenfachhändler so zügig wie möglich Rücksprache halten, welche Anforderungen an die Anwenderumgebung die Cloud-TSE-Lösung erfordert. Eine zeitnahe Klärung ist besonders wichtig, da nicht unbedingt davon ausgegangen werden kann, dass die Kassenumgebungen eine Umsetzung in jedem Fall ermöglichen. Es ist zu empfehlen, sich über beide Cloud-TSE-Lösungen zu informieren, da sich die Anforderungen nach ZDH-Kenntnisstand maßgeblich unterscheiden.
Ist die Implementierung einer der beiden Cloud-TSE-Lösungen möglich, sollte geklärt werden, ob diese bis zum 31. März 2021 erfolgen kann. Dabei kann in einem ersten Schritt ggf. bei der Beurteilung unberücksichtigt bleiben, ob sämtliche Anforderungen an die Anwenderumgebung bereits erfüllt werden können.
In einem weiteren Schritt sollte gemeinsam mit dem Steuerberater geklärt werden, ob ggf. ein Antrag auf weitere Verlängerung der Erleichterungen nach § 148 AO beim Finanzamt gestellt werden sollte. Die Begründung eines solchen Antrags muss Angaben über die weiteren Umsetzungsschritte sowie deren zeitliche Planung enthalten.
Ob die Finanzverwaltung Erleichterungen bei der Umsetzung der Anforderungen an die Anwenderumgebungen beim Einsatz einer Cloud-TSE gewähren wird, wenn diese nicht bis zum 31. März 2021 erfolgen können, ist weiterhin unklar.
Der ZDH geht aktuell davon aus, dass die Gewährung von Erleichterungen eine Implementierung der Cloud-TSE bis zum Fristablauf voraussetzen wird, so dass bereits ein grundsätzlicher Manipulationsschutz im Einsatz ist.
Der ZDH wird sich gemeinsam mit den anderen betroffenen Spitzenverbänden weiterhin mit Nachdruck sowohl beim BMF als auch bei den Ländern für eine zeitnahe praxistaugliche Lösung zum Schutz der Betriebe einsetzen.