
BAG-UrteilUrlaub verfällt nicht automatisch
Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage verjähren nicht automatisch nach drei Jahren. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil festgestellt.
Urlaubstage verjähren nur dann noch, wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten vorher aktiv darauf hingewiesen haben. Das Bundesarbeitsgericht hat am 20. Dezember entschieden, dass Urlaub nicht automatisch nach drei Jahren verjährt - wenn Arbeitgeber ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sind. Sie setzten damit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in deutsches Recht um.
Nach dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter auf bestehende Urlaubsansprüche hinweisen und warnen, dass sie verfallen können, wenn kein Urlaubsantrag gestellt wird. Unterlassen sie das, kann Urlaub bzw. Resturlaub auch noch bis zu drei Jahre später beansprucht werden.
Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten "klar und rechtzeitig" auf nicht genommenen Urlaub hinweisen. Ganz grundsätzlich sind Arbeitnehmer in Deutschland laut Gesetz aber angehalten, ihren Urlaub möglichst im laufenden Kalenderjahr zu nehmen.
Die Informationspflicht des Arbeitgebers gilt laut Bundesarbeitsgericht auch für Arbeitnehmer, die lange Zeit erkrankt sind und darum nur einen Teil ihres Jahresurlaubs nehmen konnten. Bisher galt, dass der Urlaub im Fall einer langwierigen Krankheit 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt.