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Das Bundesministerium für Gesundheit informiert in einem FAQ-Papier über die Erstattungsansprüche nach dem § 56 IfSG im Kontext der Corona-Pandemie.Erstattungsansprüche für Eltern bei Verdienstausfall aufgrund geschlossener Betreuungseinrichtungen

Im Zuge der Corona-Pandemie hat das Bundeskabinett einen Entschädigungsanspruch für Eltern nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Dadurch werden Eltern finanziell unterstützt, denen keine zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder zur Verfügung stehen und die aus diesem Grund Verdienstausfälle erleiden.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat jetzt ein FAQ-Papier zu Ansprüchen auf Ersatz des Verdienstausfalls für Arbeitnehmer und Selbstständige nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) veröffentlicht. Mit Blick auf die Corona-Pandemie zielt das BMG-Papier darauf ab, Anspruchsvoraussetzungen, Anspruchsumfang und  sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen der Vorschrift zu klären. Das BMG positioniert sich in dem Papier auch zu den in den vergangenen Wochen viel diskutierten Fragen:

So stellt das Ministerium beispielsweise bezüglich der Anspruchsdauer des Entschädigungsanspruchs wegen der Schließung von Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs.1a IfSG klar, dass in Fällen, in denen die zehn bzw. zwanzig Wochen nicht an einem Stück genommen werden, eine Umrechnung in Arbeitstage zu erfolgen hat. Eine Verteilung auf einzelne Stunden ist nicht zulässig.

Des Weiteren geht das BMG bei Teilzeitbeschäftigten mit ungleicher Verteilung der Wochenarbeitszeit von einer anteiligen Kürzung der Anspruchsdauer aus. Nach dem Papier besteht der Anspruch etwa bei einer 5-Tage-Woche in Höhe von 50 bzw. 100 Arbeitstagen, bei einer 3-Tage-Woche dagegen nur in Höhe von 30 bzw. 60 Arbeitstagen. Klargestellt wird damit, dass bei Teilzeittätigkeit, sofern jeden Tag nur wenige Stunden gearbeitet werden, ein gesamter Tag vom Gesamtumfang verbraucht wird.

Gewährt der Arbeitgeber – gleich auf welcher Rechtsgrundlage – Zuschüsse, werden diese nach Ansicht des BGM auf die Entschädigung nach § 56 IfSG nur angerechnet, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen.

Der Antrag auf Eltern-Entschädigung muss vom jeweiligen Arbeitgeber gestellt werden. Antragsbehörde in Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS). Den Arbeitgebern werden die ausgezahlten Beträge durch die Neuregelung im Infektionsschutzgesetz auf Antrag erstattet.

Das Antragsformular steht hier zum Herunterladen zur Verfügung: www.lagus.mv-regierung.de/Services/Blickpunkte/coronavirus-entschaedigung

Für Fragen zur Eltern-Entschädigung ist montags bis freitags von 08:00 bis 16:00 Uhr ein Bürgertelefon unter der Telefonnummer 0385/ 399-1111 geschaltet.

Auch per Mail ist eine Kontaktaufnahme möglich: eltern.entschaedigung@lagus.mv-regierung.de