Neue Umbau-FörderungVon der Gewerbefläche zum Wohnraum
Ein neues Förderprogramm "Gewerbe zu Wohnen" unterstützt bei der Umwandlung von Büro- und Gewerberäumen und anderen Nichtwohnimmobilien zu neuem Wohnraum.
Unter anderem zwei Entwicklungen in Deutschland führen dazu, dass Leerstand von Gewerbeflächen entsteht. Zum einen nutzen immer mehr Menschen die Möglichkeit, von Zuhause zu arbeiten. Büros stehen damit zunehmend leer. Zum anderen bestellen viele Menschen im Internet, was den Einzelhandel in den Innenstädten belastet. Ladenräume in bester Lage stehen somit immer häufiger leer.
Das BMWSB erweitert sein Förderangebot für die Wohnraumschaffung; diesmal durch die Förderung von Umbau und Umnutzung im Bestand. Zur Schaffung neuen Wohnraums können entweder Wohngebäude völlig neu gebaut oder der vorher nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäudebestand umgebaut werden. Zwar kann auch der Neubau von Wohngebäuden häufig notwendig sein, um dem Bedarf der Bevölkerung an Wohnraum gerecht zu werden, der Umbau geeigneter (ungenutzter) Bestandsimmobilien bietet jedoch eine wichtige ergänzende umweltfreundliche Möglichkeit, die BMWSB unterstützen möchte.
Vor diesem Hintergrund setzt das Programm "Gewerbe zu Wohnen" gezielt auf die Aktivierung vorhandener Flächenpotenziale in unsanierten Nichtwohnimmobilien. Durch die Umnutzung und energetische Sanierung von Gewerbeimmobilien und anderen Nichtwohnimmobilien soll zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden, ohne neue Flächen in Anspruch zu nehmen.
Entscheidend ist dabei auch das Ineinandergreifen verschiedener Förderprogramme. Die Bundesförderung „Gewerbe zu Wohnen“ ist insbesondere kombinierbar mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die Unterstützung über die BEG kommt für die Ausgaben im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung in Betracht. Insbesondere die BEG (WG) findet auch Anwendung, wenn eine bisher nicht bewohnte Fläche in Wohnfläche umgewidmet wird.
Das Förderprogramm auf einen Blick:
- Gefördert wird der Umbau von zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder nicht zu Wohnzwecken genutzten Teilen von Gebäuden zu Wohnraum. Wichtig ist, diese Gebäude müssen beheizt sein. Das unterscheidet sie zum Beispiel von Lagerräumen, die nicht für den Umbau geeignet wären.
- Durch den Umbau muss mindestens eine neue Wohneinheit geschaffen werden.
- Antragsberechtigt sind alle Investoren. Investor meint im Rahmen dieser Förderung den Auftraggeber der Maßnahme, der ein oder mehrere Nichtwohngebäude oder Teile von solchen Gebäuden zu Wohnraum umbauen möchte.
- Investoren können natürliche oder juristische Personen (des öffentlichen oder privaten Rechts) sowie Personengesellschaften sein. Auch Selbstnutzer können die Förderung beantragen.
- Die Förderung des Umbaus ist mit der Auflage einer Sanierung der Immobilie mindestens auf das energetische Niveau "Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien" (EH 85 EE) verbunden. Davon ausgenommen sind Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz. Für diese muss das energetische Niveau "EH Denkmal EE" erreicht werden. Für besondere Fälle sind auch Ausnahmen von der Erneuerbaren-Energien-Klasse (EE) vorgesehen.
- Gefördert werden bis zu 30 Prozent von maximal 100.000 Euro förderfähige Ausgaben pro durch Umbau entstehende Wohneinheit als direkter Zuschuss – also bis zu 30.000 Euro direkter Zuschussförderung je Wohneinheit. Ausgaben im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung zählen nicht dazu.
- Die Förderung kann grundsätzlich mit anderen Förderungen, wie der Sanierungsförderung „Bundesförderung für effiziente Gebäude“, kombiniert werden, sofern die Summe der Fördermittel die Summe der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigt.
- Zu den förderfähigen Ausgaben können z.B. die Anpassung der Baukonstruktion an die geplante Wohnnutzung, Grundrissänderungen, Innenausbau, aber auch die Umgestaltung der Außenanlagen zum Zwecke der Wohnnutzung einschließlich Entsiegelung gehören.
- Die Gesamtförderung pro Unternehmen wird grundsätzlich bei 300.000 Euro gedeckelt. Das wird durch die europäische De-minimis-Verordnung so festgelegt.