
Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass derzeit mehrere Betrugsmaschen per E-Mail um den Versand von Rechnungen und zum Thema Transparenzregister kursieren.Vorsicht Falle!
In der vergangenen Woche meldete ein Malermeister aus Crivitz eine Betrugsmasche per E-Mail.
Ein Kunde erhielt eine Rechnung per E-Mail, um die Zahlung schneller abwickeln zu können. Kurze Zeit später erhielt der Kunde noch eine E-Mail mit derselben Rechnung, allerdings der Angabe, dass sich die Bankverbindung geändert hätte. Der aufmerksame Kunde vergewisserte sich bei dem Betrieb und es stellte sich heraus, dass die zweite E-Mail nicht vom Malerbetrieb stammte. Der Malermeister vermutet, dass Betrüger sich in das E-Mail Konto (geschäftlicher T-Online-Account) der Firma gehackt haben und Rechnungen mit einer anderen Bankverbindung (die Betrüger nutzten dafür sogar die Optik des Kopfbogens der Firma und dieselbe Signatur) versendet haben. Der Betrieb meldete den Betrug umgehend der Polizei und den betreffenden Banken. Einige Tage später meldete sich ein weiterer Kunde, der eine Rechnung per E-Mail mit geänderter Bankverbindung erhalten hat.
Um solchen Betrug zu vermeiden, achten Sie bitte im Mail-& Zahlungsverkehr vermehrt auf merkwürdige Nachrichten und melden Sie jeden Verdachtsfall der Polizei (Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern, Tel. 03866/64-0). Sollte Ihnen oder Ihren Kunden etwas merkwürdig erscheinen, ignorieren Sie dieses nicht und ergreifen schnelle Maßnahmen. Dies können z.B. die Änderung der Passwörter mit mindestens 12 Zeichen und Sonderzeichen auf allen Geräten und Accounts, ein Hinweis an den E-Mail Dienstleister und Mitteilung an letzte Kontakte mit Hinweis auf Betrugsverdacht sein.
Angriffe auf E-Mail Postfächer sind Dienstleisterunabhängig und werden teilweise erst spät bemerkt. Warnen Sie daher auch Ihre Mitarbeiter/-innen vor solchen Betrugsmaschen und seien Sie sensibel, wenn es um den Online-Zahlungsverkehr geht.
Gewerbetreibende erhalten derzeit E-Mails mit dem Betreff Zahlungsaufforderung „Verstoß gegen das Geldwäschegesetz“, die von einem Absender namens „Organisation Transparenzregister e. V. iG.“ versandt werden.
Die Mail verlinkt auf eine Website namens www.transparenzregisterdeutschland.de. Hierbei handelt es sich nicht um die offizielle Seite des Transparenzregisters, sondern um ein unseriöses kostenpflichtiges Dienstleistungsangebot zur Eintragung.
Tatsächlich wurde der Bundesanzeiger Verlag beliehen, das öffentliche Transparenzregister zu führen, das unter www.transparenzregister.de erreichbar ist.
Der Bundesanzeiger Verlag warnt bereits: „Aus aktuellem Anlass weisen wir Sie darauf hin, dass die offizielle Plattform zur Meldung wirtschaftlich Berechtigter www.transparenzregister.de ist. Die Eintragung und Registrierung auf der offiziellen Plattform ist kostenlos. Angebote zu einem kostenpflichtigen Eintragungsservice stammen nicht von der registerführenden Stelle.“
Auf die E-Mails der Organisation Transparenzregister e.V. iG sollte daher nicht reagiert werden!
Neue (verschärfte) Regelungen seit 01.01.2020:
Bereits seit dem 01.10.2017 sind u.a. juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) grundsätzlich verpflichtet, ihre wirtschaftliche Berechtigten (üblicherweise die Gesellschafter) elektronisch in das Transparenzregister eintragen zu lassen (einfache Selbstregistrierung unter www.transparenzregister.de).
Bei Handelsregisterbetrieben kann die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister allerdings entfallen, wenn sich die für die Eintragung in das Transparenzregister notwendigen Angaben bereits im Handelsregister elektronisch abrufen lassen (= Mitteilungsfiktion gem. § 20 Abs. 2 GWG), denn dass Transparenzregister ist als ein sogenanntes „Auffangregister“ ausgestaltet.
Ausnahmen von der Befreiung der Eintragung im Transparenzregister:
- Bei Handelsregistereintragungen vor 2007, da die Gesellschafterliste nicht elektronisch abrufbar ist.
- Bei KG (auch GmbH & Co. KG) greift die Mitteilungsfiktion im Regelfall nicht, da im Abdruck des Handelsregisters bei den Kommanditisten nur die Haftungssumme, nicht aber die Höhe der Pflichteinlage eingetragen ist. Zudem lässt sich die prozentuale Beteiligung der Kommanditisten nicht ermitteln, da die Kapitalbeteiligung des Komplementärs einer KG nicht im Handelsregister eingetragen wird.
Das Bundesverwaltungsamt informierte vor kurzem in einem Schreiben zur Eintragung in das Transparenzregister unter anderem darüber, dass
- bei den wirtschaftlich Berechtigten neu auch das Merkmal „Staatsangehörigkeit“ eingetragen sein muss,
- den Eintragungspflichtigen bei Verstößen erhebliche Bußgelder (bis 100.000,- EUR) drohen, die sich ab 01.01.2020 noch verfünffachen,
- bestandskräftige Bußgeldentscheidungen ab 01.01.2020 aufgrund der geänderten EU-Vorgaben im Internet veröffentlicht werden.
Link zum Schreiben des Bundesverwaltungsamtes