Die Gewerbeerträge werden der Kammer aufgrund einer gesetzlichen Regelung in der Handwerksordnung durch die Finanzverwaltung mitgeteilt. In der Regel liegen nach drei Jahren alle entsprechenden Daten vor. Dies erspart vorläufige Veranlagungen mit lediglich geschätzten Gewerbedaten und damit verbundenen späteren Korrekturen.Warum erfolgt eine Festsetzung auf der Basis von vor drei Jahren?

Die Gewerbeerträge werden der Kammer aufgrund einer gesetzlichen Regelung in der Handwerksordnung durch die Finanzverwaltung mitgeteilt. In der Regel liegen nach drei Jahren alle entsprechenden Daten vor. Dies erspart vorläufige Veranlagungen mit lediglich geschätzten Gewerbedaten und damit verbundenen späteren Korrekturen.

Gilt die Festsetzung auf der Basis von vor drei Jahren auch bei neu gegründeten Betrieben?

Nein, bei neu gegründeten Betrieben ist das Bemessungsjahr für die ersten 4 Jahre mit dem Beitragsjahr identisch.

Da uns Ihre Gewerbeerträge/Gewinne erst zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden, erfolgt zunächst eine vorläufige Veranlagung. Diese erfolgt im Jahr der Eintragung und im darauffolgenden Jahr nur mit dem Grundbeitrag (für die jeweilige Rechtsform) und in den weiteren Folgejahren mit einem angenommenen Gewerbeertrag/Gewinn in Höhe von jeweils 10.740,00 Euro.

Sobald der Gewerbeertrag/Gewinn für das betreffende Jahr vorliegt, wird der Beitrag endgültig festgesetzt.

Für Existenzgründer gilt eine speziellere Regelung (siehe nächste Frage).