Dorfen, DEU, 20.11.2014 Der Beruf des Bau-und Landmaschinenmechatronikers. Schlagwort(e): Baumaschinenmechatroniker, Gruber, Thomas, Handwerk, Trade, HandwerkMarketing, Landmaschinenmechatroniker, Mechatroniker
argum / Falk Heller

Was müssen Ausbildungsbetriebe in Zeiten der Corona-Pandemie wissen und beachten? Wir haben wichtige Aspekte für Sie zusammengestellt.Informationen für Ausbildungsbetriebe

Aktuell: Ausbildungsprämie wird verlängert und verdoppelt. Hier weiter lesen

Gesellen- und Abschlussprüfungen:

Berufsprüfungen im Handwerk werden unter strikter Beachtung der landesspezifischen Infektionsschutzanforderungen wieder durchgeführt. Gefahren für Leib und Leben von Prüfungsbeteiligten werden aufgrund der strengen Hygienekonzepte der Veranstalter vermieden.

Auswirkungen der Verschiebung des Prüfungstermins auf das Berufsausbildungsverhältnis:

Vereinzelt sind aufgrund der Pandemie Zwischenprüfungstermine ohne Nachholtermin entfallen. Bei einem unvermeidbaren ersatzlosen Wegfall der Zwischenprüfung können die verantwortlichen Kammern und Innungen bei der Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung ausnahmsweise auf den Nachweis der Zwischenprüfung verzichten.

Soweit der erste Teil einer gestreckten Prüfung ausgefallen ist, ist dieser Prüfungstermin nachzuholen. Dies kann, wenn möglich, vor dem zweiten Teil der Prüfung stattfinden. Aus organisatorischen Gründen können beide Prüfungsteile aber auch im zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.

Schließung der Berufsschulen:

Die Schließung der Berufsschulen in Mecklenburg-Vorpommern orientiert sich an den allgemeinbildenden Schulen und wird jeweils durch die aktuelle Landesverordnung geregelt.

Der Freistellungstatbestand aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG ist in der aktuellen Situation von längerfristig geschlossenen Berufsschulen nicht mehr ohne weiteres gegeben. Auszubildende in dualen Berufsausbildungsverhältnissen sind im Falle von Berufsschulschließungen grundsätzlich verpflichtet, sich mit dem Betrieb abzustimmen, wie die Ausbildung ohne Präsenzunterricht in der Schule fortgeführt werden soll. Ausbildungsbetriebe müssen dabei die Arrangements berücksichtigen, die Berufsschulen ggfs. getroffen haben, um Auszubildende aus der Distanz zu unterrichten (z.B. mit digitalen Lernplattformen oder durch häusliche Lernaufträge). Sofern ein entsprechendes didaktisches Lernarrangement besteht, kann dies als Berufsschulunterricht gesehen werden. Eine Teilnahme daran ist von den Betrieben zu ermöglichen. Es sollte deshalb eine angemessene Zeit für die Erfüllung der schulischen Lernaufträge entweder im Betrieb oder im häuslichen Umfeld zur Verfügung stehen.

Azubis im Home-Office:

Sofern die Vermittlung nach der Ausbildungsordnung relevanter Lerninhalte gewährleistet werden kann, ist eine Ausbildung im Homeoffice möglich, um Ausbildungsverhältnisse zu halten. Für handwerkliche Ausbildungsberufe ist eine Ausbildung im Homeoffice nur für kürzere Zeiträume denkbar, da die praktische Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten im Mittelpunkt der Ausbildung steht.

Auszubildende und Kurzarbeit:

Da für Azubis auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, haben sie auch im Grundsatz Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Allerdings ist die tatsächliche Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld für Azubis deutlich schwerer als für regulär sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, denn Ausbildungsverhältnisse gelten als Vertragsverhältnisse besonderer Art. So ist ein Betrieb verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbildung der Azubis weiterhin durchzuführen. Er sollte z.B. die Azubis in andere Abteilungen versetzen, Lehrpläne umstrukturieren und andere Inhalte vorziehen, ihn möglichweise in eine Lehrwerkstatt schicken etc. Dies ist naturgemäß in den kleinen Betrieben des Handwerks nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich.

Sind alle Möglichkeiten ausgeschöpft oder ist – wie aktuell – eine komplette Schließung aller betrieblichen Aktivitäten behördlich vorgegeben, dann kann auch für den Azubi Kurzarbeit angeordnet werden. Dann gilt allerdings zunächst die Pflicht zur Fortzahlung der kompletten Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsbetrieb für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Tarifverträge oder auch Ausbildungsverträge gehen teilweise sogar über die sechs Wochen hinaus. Dies ist also im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

Weitergehende Informationen und Beratung bei der Handwerkskammer:

Astrid Treue

Teamleiterin Ausbildungsberatung

Tel. 0385 7417 - 172

Mobil 0151 74497602

a.treue--at--hwk-schwerin.de

Gabriele Dreiza

Ausbildungsberatung

Tel. 0385 7417 - 136

g.dreiza--at--hwk-schwerin.de