Einstellung der EU-Online-StreitbeilegungsplattformWas Handwerksbetriebe jetzt beachten sollten

Mit der Verordnung (EU) 2024/3228 wird die bisher geltende ODR-Verordnung (VO (EU) 524/2013) aufgehoben. Damit entfällt auch die Pflicht für Webseitenbetreiber, insbesondere solche mit Online-Dienstleistungsangeboten, auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) hinzuweisen.

Seit dem 09.01.2016 waren Unternehmer, die an Verbraucher Waren oder Dienstleistungen auf elektronischem Weg verkaufen beziehungsweise erbringen, verpflichtet, auf die Möglichkeit der Online-Streitbeilegung bei Uneinigkeit über vertragliche Verpflichtungen hinzuweisen. Hierzu musste ein Link zur OS-Plattform in den Internetauftritt eingebettet werden.

Auch viele Handwerksbetriebe mit Online-Präsenz waren davon betroffen und mussten folgenden Hinweis auf ihrer Webseite führen:

„Alternative Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.“

Diese Plattform wird nun zum 20. Juli 2025 endgültig abgeschaltet. Der Grund für die Einstellung liegt in der geringen Nutzung: EU-weit wurden jährlich nur rund 200 Fälle über die Plattform abgewickelt. Die Vielzahl an alternativen Schlichtungsangeboten und die geringe Nachfrage führten letztlich zur Entscheidung, den Betrieb einzustellen. Bereits seit dem 20. März 2025 können keine neuen Beschwerden mehr über die OS-Plattform eingereicht werden. Spätestens zum 20. Juli 2025 werden alle gespeicherten Nutzerdaten gelöscht – einschließlich personenbezogener Daten, wie in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung geregelt.

Handwerksbetriebe mit eigener Webseite sollten daher bis spätestens zum 20. Juli 2025 alle Hinweise auf die OS-Plattform entfernen. Dies betrifft insbesondere das Impressum, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), falls vorhanden, sowie eventuelle Einträge auf Online-Plattformen oder in Branchenverzeichnissen. Bleibt der Hinweis nach dem Stichtag bestehen, kann dies als irreführend gewertet werden und im schlimmsten Fall zu Abmahnungen führen.

Unabhängig von der Abschaltung der OS-Plattform bleiben die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bestehen. Seit dem 01.02.2017 gelten zusätzliche Informationspflichten für Unternehmer, die Verbraucher als Kunden haben und über eine Website verfügen und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Das VSBG regelt die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern und soll zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung beitragen. Die Verpflichtung gilt nicht nur für Fernabsatzverträge, sondern auch für Verträge, die im Geschäft unter Einbeziehung von AGB abgeschlossen werden.

Das VSBG enthält zwei zentrale Informationspflichten. Nach § 36 VSBG müssen Unternehmer auf ihrer Webseite und/oder in ihren AGB angeben, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Falls ja, ist die zuständige Schlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite zu benennen. Für Handwerksbetriebe, die mit Verbrauchern keinen Verbraucherbauvertrag oder Bauträgervertrag abgeschlossen haben, kommt beispielsweise die Universalschlichtungsstelle des Bundes in Kehl in Betracht. Schließen Bauunternehmen mit Verbrauchern hingegen einen Verbraucherbauvertrag oder einen Bauträgervertrag ab, ist seit Juli 2017 der Ombudsmann Immobilien IVD/VPB – Grunderwerb und Verwaltung als spezielle Schlichtungsstelle zuständig.

Welche Bedeutung hat dies für Handwerksbetriebe?

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren besteht im Handwerk bislang nicht. Bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme ist der Verbraucher ebenfalls entsprechend zu informieren. Die Informationen müssen leicht zugänglich, klar und verständlich sein. Es wird empfohlen, diese Angaben im Impressum der Website zu platzieren. Hier ein Beispiel:

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Falls sich ein Betrieb freiwillig zur Teilnahme verpflichtet hat, muss dies ebenfalls angegeben werden.

Hinweis:
Von dieser Informationspflicht ausgenommen sind Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Maßgeblich ist die Zahl der Personen zum Stichtag 31.12. des Vorjahres, wobei Teilzeitkräfte jeweils als eine Person zählen.

Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften besteht die Gefahr einer Abmahnung oder eines Unterlassungsverfahrens nach dem Unterlassungsklagegesetz.

Eine weiterführende Übersicht ist auf der Website des Bundesjustizministeriums verfügbar.

Ansprechpartner für weitere Informationen und Beratung:

Olaf Blesting

Berater für Innovation und Technologie (BIT) mit Schwerpunkt Digitalisierung

Tel. 0385 7417-1422

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