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Die Corona-Regeln des Landes wurden durch das Bundesinfektionsschutzgesetz ergänzt und teilweise auch ersetzt. Ab dem 1. Mai sieht die Landesverordnung auch erste Regelungen für vollständig geimpfte Personen vor.Welche Regeln gelten in MV?

Änderung der Landesverordnung vom 29.04.: 

Ab dem 01. Mai 2021 werden gemäß der Landesverordnung vollständig geimpfte Personen, getesteten Personen gleichgestellt. Personen, bei denen die Zweitimpfung bereits 14 Tage zurückliegt, benötigen keinen negativen Coronatest mehr, um eine Einrichtung zu besuchen, in der ein tagesaktueller Test benötigt wird. Dazu ist der Impfausweis oder -nachweis und der Personalausweis vorzulegen. Geimpfte Personen mit corona-typischen Symptomen sind nicht von der Testpflicht befreit.

Was hat sich in MV durch das Bundesinfektionsschutzgesetz geändert?

  • Mit Ausnahme der Hansestadt Rostock sollen landesweit alle Baumärkte grundsätzlich schließen. Bei 7-Tage-Inzidenzwerten zwischen 100 und 150 soll der Kauf nach vorheriger Terminvereinbarung und mit einem gültigen negativen Corona-Test möglich sein.
  • Die Ausgangssperre beginnt erst ab 22 Uhr und gilt bis 5 Uhr.
  • Eine Maske auf FFP2-Niveau wird Pflicht im öffentlichen Nahverkehr und beim Friseurbesuch. Diese Pflicht betrifft nicht nur die Kunden, sondern auch Inhaber und Beschäftigte der Salons.
  • Zoos, Tierparks und botanische Gärten können die Außenbereiche weiterhin öffnen, in Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 ist dafür aber ein negativer Corona-Test erforderlich.
  • Die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern werden erst wieder geöffnet, wenn die 7-Tage-Inzidenz im Land eine Woche lang unter dem Wert von 100 liegt.

Die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommerns mit verschärften Maßnahmen ist bis zum 22. Mai befristet. Folgende Regeln gelten:

Kitas und Schulen: Die Kitas wechseln am Montag, 19.04., in die Notbetreuung. Das gleiche gilt für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 und der Förderschulen. Abschlussklassen erhalten weiter Präsenzunterricht. Die übrigen Klassen gehen in den Distanzunterricht. Weitere Informationen finden Sie dazu hier:

Schulen wechseln ab Montag (19.04.) in den Distanzunterricht

Kitas gehen ab Montag (19.04.) landesweit in die Notfallbetreuung

Kontaktbeschränkungen: Künftig sind nur noch Treffen zwischen einem Haushalt und einer weiteren Person möglich. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgerechnet. Paare mit getrenntem Wohnsitz gelten als ein Haushalt. Das entspricht den Regeln, wie es sie zuletzt im Januar schon einmal gab.

Ausgangs­beschränkungen: Bitte informieren Sie sich auch auf den Internetseiten Ihres Kreises/ Ihrer kreisfreien Stadt über die aktuellen Regeln.

Einzelhandel: Der Einzelhandel wird weitgehend geschlossen. Für die Grundversorgung geöffnet bleiben der Lebens­mittel­einzel­handel, Wochen­märkte, Getränke­märkte, Apotheken, Drogerien, Sanitäts­häuser, Reform­häuser, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungs­verkauf, Blumen­läden, Garten­märkte, Baumärkte, Tierbedarfs­märkte, Futtermittel­märkte, Optiker, Hörgeräte­akustiker, Buch­handlungen und der Groß­handel. Alle geschlossenen Bereiche des Einzelhandels können Abhol- und Liefer­dienste anbieten. Das Einkaufen mit Termin und Test entfällt.

Die körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetikstudios müssen wieder schließen. Geöffnet bleiben die Friseure. Voraussetzung für einen Friseurbesuch ist weiter die Vorlage eines aktuellen Schnelltest aus der Apotheke, einem Testzentrum oder einer anderen Teststelle (nicht älter als 24 Stunden) oder ein Selbsttest vor Ort. Davon ausgenommen sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Auch medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen der Fußpflege bleiben weiter möglich. Durch das Bundesinfektionsschutzgesetz besteht auch hier jetzt eine Testpflicht für die Kunden sowie eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2- oder ähnliche Maske).

Kultur: Museen, Ausstellungen, Bibliotheken und Archive werden geschlossen

Gastronomie: Restaurants und Gaststätten bleiben geschlossen. Sie können allerdings weiterhin Abhol- und Lieferdienste anbieten.

Tourismus: Urlaubsreisen und Tagesausflüge aus anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind weiter nicht möglich. Die Beschlüsse sehen außerdem vor, dass vorübergehend auch Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern zur Nutzung von Zweitwohnsitzen und Dauer­camping­plätzen untersagt werden. Zweit­wohnungs­besitzer, die sich bereits im Land befinden, müssen das Land bis einschließlich Freitag, 23.04., verlassen.

Familienbesuche: Familienbesuche aus anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind innerhalb der Kernfamilie weiter möglich. Als Kernfamilie gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebens­gefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Allerdings müssen während der Besuche die Kontakt­beschränkungen eingehalten werden.

Fahrschulen: Fahrschulen können in den nächsten Wochen nur Unterricht für Fahrschülerinnen und Fahrschüler anbieten, die den Führerschein zwingend für die Ausübung ihres Berufes brauchen.

Zoos und Tierparks: Die Außenbereiche der Zoos und Tierparks bleiben weiter geöffnet.

Spielplätze: Die Außenspielplätze können weiter genutzt werden.

Die neuen Regeln treten ab Montag, 19.04., in Kraft.



Wichtige Informationen für alle Betriebe:

Regelung der Notbetreuung für Kitas und Schulen in MV:

Regelungen für die Notbetreuung: 

Die Notbetreuung ist für Kinder gedacht, deren Eltern/Erziehungsberechtigte in Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen arbeiten (kritische Infrastruktur). Hierzu zählen:

1) Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:

  • a) insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienste, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnarztpraxen, medizinische Fachangestellte,
  • b) psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, psychosoziale Notfallversorgung,
  • c) stationären Pflegeeinrichtungen der Altenhilfe, ambulante Pflegedienste,
  • d) Hebammen, Gesundheitsfachberufe,
  • e) Herstellung-, Prüfung- und Transport von Arzneimitteln, Medizinproduktherstellung, Hygieneartikeln oder Desinfektionsmitteln,
  • f) Apotheken und Sanitätshäuser,
  • g) veterinärmedizinische Notfallversorgung; 

2) Sonstiger Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:

  • a) Krankenkassen,
  • b) Unterstützungsbereiche des medizinischen Gesundheits- und Pflegebereichs (z. B. Reinigung, Wäscherei, Essensversorgung und Verwaltung);

3) Staatliche Verwaltung:

  • a) Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz,
  • b) Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr (Berufsfeuerwehr, Schwerpunktfeuerwehren und Werksfeuerwehren), Katastrophenschutz, Verfassungsschutz,
  • c) Agentur für Arbeit und Jobcenter,
  • d) Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes,
  • e) Straßenmeistereien und Straßenbetriebe,
  • f) Finanzverwaltung,
  • g) Hochschulen und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen,
  • h) Regierung und Parlament; 

4) Justizeinrichtungen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Justiz-, Maßregel-, Abschiebungshaftvollzugsdienst;

5) Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Krisen- und Konfliktberatung:

  • a) Sicherstellung der Förderung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, der notwendigen Betreuung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel Hilfen zur Erziehung) und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,
  • b) notwendige Hilfe- und Schutzangebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie Hilfe- und Schutzangebote für weitere schutzbedürftige Personen,
  • c) Schwangerschaftskonfliktberatung, Beratungspersonal des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen; 

6) Lebensmittelversorgung:

  • a) Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion und -verarbeitung, Lebensmittelhandel,
  • b) Fischereiwirtschaft,
  • c) Drogerien,
  • d) Zulieferung und Logistik für Lebensmittel; 

7) Öffentliche Daseinsvorsorge:

  • a) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
  • b) Strom-, Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Kraftstoffversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung,
  • c) Tankstellen,
  • d) Informationstechnik und Telekommunikation (Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze und der Kommunikationsinfrastruktur),
  • e) Finanz- und Versicherungswesen (Bargeldversorgung, Zahlungsverkehr, Versicherungsdienstleistungen, Kreditvergabe), Steuerberaterinnen und Steuerberater,
  • f) Öffentlicher Personennah- und Personenfern- sowie Güterverkehr, Flug- und Schiffsverkehr,
  • g) Post- und Paketzustelldienste,
  • h) Bestatterinnen und Bestatter,
  • i)  Sicherheitsdienste für die kritische Infrastruktur,
  • j)  Reinigungsdienste für die kritische Infrastruktur

8) Medien: insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation.