SteuerrechtWenn der Betrieb die Meisterausbildung zahlt

Wenn die Meisterqualifikation im betrieblichen Interesse liegt, übernehmen nicht selten Arbeitgeber die Kosten für die Meisterausbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Beschäftigte diesen Vorteil versteuern muss. Die Antwort lautet Nein, sofern der Meisterkurs im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Ein ganz überwiegendes Eigeninteresse des Arbeitgebers wird angenommen, wenn die Fortbildung die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Betrieb erhöhen soll.

Das Finanzamt prüft hier nicht weiter, wenn die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme teilweise auf die Arbeitszeit angerechnet wird. Dem Arbeitgeber ist anzuraten, die Gründe für die Kostenübernahme schriftlich festzuhalten und in seinen Geschäftsunterlagen im Rahmen der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht zu hinterlegen.

Wichtig für die Rechnungsstellung: Lautet die Rechnung über den Meisterkurs auf den Namen des Beschäftigten, muss die Zusage zur Übernahme der Kosten vor Abschluss des Vertrags mit dem Bildungszentrum mit dem Arbeitgeber arbeitsrechtlich vereinbart werden.

Besser: Eine Rechnung auf den Namen des Arbeitgebers, damit die Steuer- und Abgabenfreiheit unbestritten ist.

Weiterer Vorteil: Dem Arbeitgeber steht aus der Rechnung ein Vorsteuerabzug zu, sollte in der Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Ansprechpartnerin für Fragen zur Meisterausbildung in der Handwerkskammer:

Ronja Schmitt

Mitarbeiterin Handwerkskampagne

Tel. 0385 7417 - 1012

Mobil 0151 40035600

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