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Geldwerte VorteileZu spät versteuert kann teuer werden

Wer die Kosten für eine Betriebsfeier erst Monate später pauschal versteuert, riskiert, dass die Rentenversicherung eine Nachzahlung fordert.

Der Fall: 

Ein Betrieb hat mit seinen Beschäftigten im September 2015 ein Betriebsjubiläum gefeiert. Erst Ende März des folgenden Jahres hat der Betrieb die Kosten der Feier pauschal als geldwerten Vorteil versteuert. Das Finanzamt hat dieses Vorgehen akzeptiert, nach einer Betriebsprüfung hat die Rentenversicherung jedoch eine Nachzahlung von insgesamt rund 60.000 Euro für Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen gefordert.

Das Urteil: 

Das Bundessozialgericht hat den Fall zugunsten der Rentenversicherung entschieden. Aufwendungen von mehr als 110 Euro pro Beschäftigtem für eine Betriebsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie erst erheblich später pauschalversteuert werden, so die Richter.

Ärgerlich für den Arbeitgeber: Er hätte der Beitragspflicht entgehen können – aber nur, wenn dies „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt wäre, erläuterten die Richter. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich sei die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt worden und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss.

Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden könne, ändere an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts, erklärten die Richter. Der Betrieb muss nun die 60.000 Euro nachzahlen. (Urteil vom 23. April 2024, Az. B 12 BA 3/22 R)

(Quelle: handwerk.com)

Hier geht es zur Seite des Bundesozialgerichts mit der Begründung.